Inäex ^itulorum
Der vcrbcßlrtcn Clev - und Märkischen Jagdt-und Wald« Ordnung.
1 °ic I. Bon Grentzen undWald-Fuhrc»/ HolHunzm und
Wäldern » « . . z.
l'it: II. Von Holtz. Anweisungen .... .I'it: IN. Von Abstechung, Zeichnung und Aufzehlung der
Holtz »Schläge .... 7.
l'it: I V. Vom Verkauf des Holtzes . . 4 .lit: V. Von den Armen/ denen dürres Holtz in den Wäl.dem zu raffen/ und aus den Rücken ansMragenierlaubet ist . » . » » » . z i.l'it: Vl. Von Pfändung des entwendeten und zur Ungebühr
geholten Holtzes und deßen Bestrafung . : 12.l 'it: vil. Von Beklovfung/ Beschälung und Beringelung
des Holtzes . » . . . 525:14.l'it - Vlll. Von der Eichel und Buch Mast . . paZ: 1 /.l 'it: IX. Von den Mast und Un. Geldern . . 17.
l'it: x. Vom Stamm Gelde . . . . .lit: XI. Vom Pflantzen . . . . . .525.17^l 'it: XII. Von der Hütung in den Wäldern . . 19.
l'it: XIU. Von Feuer Schaden auf den Heyden und in Wäl.
dern 20.
l'it: XIV. Von unbefugten Jagen und Schießen/ und an-
dern Eingriffen/ und wie solches zu bestraft» 22.l'it: XV. Vom Selbst-Geschoß .... pax.- 24.l'it: xvi. Von Dohnen/ Stecken und Schleiften legen 25.l'it: XVtt Wegen Abscheuch und Kehrung des Witdpms p-ß: 26.l'it: XVIII. Von Knüttelung der Hunde . . paß: 26.
llt: XIX.