daß zugleich gerufen! die Kertze umgestoßen/ oder vom Winde außat.blasen würde / solle denen dazu cle^urirten Lommisläriea und bestelltenForst-Bedienten ohne Jemandes Wider. Rede frey stehen! jedesmahldie Schläge aufs neue wieder anhangen! und eineandere Kertze ansteckenzu laßen.
6. Wer einen oder mehr Schläge an sichmynen wird/ soll znfoderstsein Ver-högen thun / und hernach jedweder der nicht durch diese Vorwarden. da-von excluckret ist / darauf högen mögen.
7. Ein jeder der einen oder mehr Schläge bey Außbrennnng der Kertze an sichbehält j soll alsobatd/ ehe er vom so genandten Pcrck oder den Orth/ woder Ve.kaufgeschiehet/ weggebet/ oder aufdes Waldschreiberg Erfor-dern einige Tagehernach andeßen Hauße einen oder mehr gute Bürgen/womit der Wald Schreiber zufrieden zu stellen schädig seyn.
5. Wann der Käuffer sofort keine Bürgen stellen könnte / soll dem Wald-Schreiber frey stehen / von dem ersten bis zu dcm legten zurück zu qretffen.
9. Daferne aber kein Verhöger da wäre / soll der Wald Schreiber denSchlag wieder aufs neue anhangen/ und was er alsdann weniger Mder erste Kaufer nedst denen daraufgehenden Kösten nicht allein zu ersehen/sondern noch überdem eine sichere Strafe zu erlegen fchnldig seyn.
10. DieBezahlunq von denen Reichs- Waldischen Schlägen soll wie alldagebräuchlich/in dreyen Terminen, zu Halcaraber in zweyen Terminen,geschehen, nemlich ver Außgang ^rillz den 1 und vor Ausgang sulyden andern/ bevorstehenden Jahres/ und wer innerhalb 14 Tage oderz Wechen nach 6aro nicht wird Richtigkeit machen/ ohne ferneres An.mahnen/ mit Begebung allerEtädte ?iivilexien, und exeptivnenauchHerren frey und Gerechtigkeit der paratesten Kxecution umerworffenseyn.
l 1. Die Büschere sollen die Gelder auf ihre Gefahr an die Klevische Mon-terbergische oder derjenigen Wald-Lasse, welche Wir verordnet liefern,Solte aber die Bezahlung bey ihnen gesuchet werden müßen / soll als«dann der schuldige gehalten seyn/ die Förster zu verpflegen/ oder ihnenso lange ihre Tage Gelder zu entrichten / biß sie die Lalle befriediget.
,». Soll keiner in den Schlägen hauen / er habe dann den ersten l>rminnebst den Unrath allerdings bezahlet/ icem kein Holtz außfahren mögen!er habe dann den zweyten lermin vollkommen abgeführet/ und danondie Quitung den Förstern vorgewiesen/ bey Strafe von 5. Rthlr. undder Förster Pfand Geldes.
zz. Im Mangelder Bezahlung solle dem Wald-Schreiber frey stehen/an
die