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Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
Entstehung
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für Schaden durch Krieges Macht geschehen solte/ sollen sie also baldangeben / da dann nach Befinden / ihnen gebührlicher Nachlaß wieder-fahren wird t so sie es aber auf die lange Bahne verschieben / sollen sienachgehends nichts zu gewartet» haben.

Imgletchensoll kemereinigen Srth Baum/ Räy Holtz und sonderlichewige Stöcke aus den Rayen wegnehmen oder versehn mögen, sondernselbige vor der Aufzehlung aufgerichtet liefern.

2z. So foll auch kcmer einig Holtz im Walve beschlagen / oder mit der Saa-ge unten abkürtzen/ weniger im Walde einige Aimnmung anfangen-gen/ bey Strafe von 5. Rthlr. unv Vertust des Holyes, er habe danndarüber Bewilligung vom Forst-Bedienten jchnfftllch auszuweisen.Und wann

24 einer vermevnete/daß er an den alten/ jungen/und Patben/ soaufdemBuche angezeiget sind/ zu kurtz käme, soll er leine Schläge zuvor wohlbesichtigen/ ehe und bevor darinnen gehauet wird / und den Mangel läng-stens von 62W innerhalb 14. Tagen angeben / da dann solches gel örig un>tersuchec j und felbiqe abgeschrieben werden sollen/ nach Verlaufver 14.Tage aber/ und wann er dann schon würckltch gehauen/ muß die vor-geschriebene Anzahl bey Vermeydung der darauf gesetzten Straft gelte-fert werden.

25. Im fall sich aber auch auf den Schlägen mehr gezeichnetes Holtz in derAnzahl finden würde/ als das Buch vermeldet/ sollen Pächtere solchesnichts desto weniger stehen laßen / und keineswegs das germgste Holtz/so mit dem König! Eisen bezeichnet/ abhauen mögen/ sondern daftrusiedeßen überführet werden können/ nicht allem den Werth des Holtzes be-sonders / fonder« auch Vierfach fo viel zur Strafe erleu.cn / und die Holz-hauer fo solches gehauen / gar nach der Vestung gebracht werden.

26. Die Büfchere sollen sich in ihren Schlägen getrenUch und ungefchrlichverhalten/ daß keine falsche Zeichen darin gesunden werden/ wie dannderjenige fo darüber betreten wird/ nach der Wald - Ordnung am Leibeoder arkitrair uunachbleibltch gestrafet werden soll.

27. Imgleichen müßen die Büscher die Schlägen aufihre eigene Gefahrbis zur Aufzehlung bewachen/ damit keiner von den gezeichneten Bäummals einen alten fo mit z/ einen jungen fo mit 2. und einPahr fo mit1. Auge gezeichnet/ abgebauen werde/ dann was alsdann an der Iahlermangelt/ dafür sollen dieselbe reixoniadie seyn/ und nach dem §. 26.vorgeschriebenen Fuß/ nemlich außer der Holtz. laxe den vierfachenWerth zur Strafe erlegen i und wann gar ein Orch. Baum oder Räy-

O. Holtz