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Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
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ihnen aufihrGesiunendas nöhtigeHoltz anweisen/ undohn-entgelNtcb absolgen laßen wellen; Sollen aber dieselbe dler-innen etwas ve^u^ren/ so daß ein oder ander Wald. Pferdhtedurch in die Felder streichen oder fonsten dadurch Schadeenlsteven mögte / sollen solche Plerde geschüttet, und bey demnett sten Förster oder Umerläuser in Verwahrung gebrachtwerten/ auch selbiger alsdann den Schaden besichtigen unddavon zur gehörigen Bestrafung beuchten.

§. 2.

Weil auch einige Reisende und andere Leute sich bißbe-Wer sich an dic ro strafbahrer Weise unterstanden / an dte ln den Wlld Fuh.schlag ^ und Hcydcu erfindltche Schlag Baume sich zu vergrctftcn/W-ge und dleSchlößer von denenselben wegzuschlagen/ oder dleetn-macht, dcßmpfer. gepstantzte Säulen herauszureißen, und umzuwerfen / tdergar neue Wege zu machen/ welches Wir aber fernerhin zudulden temes weges gcmunet fern.

Als befehlen Wir hiemtt allm Unsern Bedienten undUntertahnen ernstlich/ darauf em wachendes Auge zu haben/die Oritravenienrea zu gebührender Straft anzugeben/ undsich deren Pferde und Wagen dch zum Auftrag der Sachezu versichern.

I'it: XXVII.

Don Bewsbnung der Uörsier undUnterlaufet-Mauser.

§. i.

Di« Walddiencr Die Förster und Unterläufer sollen die ihnen eingetah.sollen ihre Häuftre Dienst - Häuser sauberltch bewohnen / in Dach und FachImd erhalten/ die etwa nohtige Haupt repsrsrjolle8 aber bey Aei-

on b«y ttittn anz<i. tm anzeigen/ ausdaß solche vom Land Bau Meister exsmi'oiret/ und die Kosten aus deu jährlichen Forst Bau Ltar ge... . bracht werden können. L. . Be-

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