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to-5alt.iqd<rForst.Holtz^Käufftt verarmen/ in anderer Herren Länder ziehen/oder mit rode abgehen/ und solches Unseren Jäger-Meisterund Wald Schreiber jedes Orths gleich anzeigen/ ihre Gü-ther aber immmelst mit arrett belegen / aufdaß Unsere Lagedadurch keinen Schaden leyve.
§. iv.
Dtnentze Wald. Solte auch in des einen und des andern Försters oderSchad/,/g!! Unterlaussers 0ittri6t Schaden geschehen/ und Stämmege.fchchtn oder .n.zc! funden werden / so nicht mit Unserm Zepter- Eisen und Jahr-
gezeichnet / oder auch junge Bäume und Pflanhen undd.- Br,!chtc., stehcv dergleichen umgehauen seyn / soll ein jeder Förster oder Unter.b,ß crst.,.«mFleiß läufer schuldig seyn/ vorHaupt sür die Brüchten zu stehen/oder wenigstens der Gebühr in coritiricrtti zu «Zociren/ daßer im Nachforschen genugsahmen Fleiß bezeiget habe.
1"it: XXVI.
Von Mfgraöung der Wälle undHAlag-Baume am Walde.
§. i.
^ Unser Jäger. Meister und übrige Wald - Bediente sollen?s0Umsci,m/^"ß stkißig dahin sehen/ daß alle bey Unsern Wäldern gewesened.« Wälle/Hecken und nöhtige Wällej wie auch die Schlag. Bäume und Heckensan^dm W?llen'm gutem Stande gehalten werden/ wozu der Waldschretbergute Stande erhal. das erforderte ArbeitS Lohn bezahlen / und gehörigen Orths
ten werde, auch daß heMMN soll;
G-?rb!en^dt! Imgleichen müßen Unsere Forst-Bediente genaue Achtdaran stoßen/ ge. haben / daß an denen Orthen / wo privat - Geerbte an Unserel^e- Wälder schießen / und die Wälle unterhalten müßen / solcheebenfalls tüchtig verfertiget und coalervirct werden/ wozu Wir
ihnen