Druckschrift 
Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
Entstehung
Seite
37
Einzelbild herunterladen
 

< ?»x: Z7.)

Geld und 24,stbr.Pfa«d.Geld. wie von alters gebräuchlichzemeßen.

§. 6.

Wann na« d.r Wann aber die Pfändung »orgenommm / und innerhalb^ Tagen keine Zahlung erfolgen solle/ sind die Pfänder zumMM-ds.Pfj», tsxiren / und xublice zu verkaufe«.

der taxiret/üdver»

tMst «erden. ^

§» 7»

WcrsichdenForst. Diejenige/ so sich Unseren Jäger.Meister / Forst. Jagd.«Jagd.BkdlMten und Wald Bedienten jedes OnhS/tn Wald und Jagd Sachen/G-ld^al-cb^ch^ auch in Pfändung wtederAM/ und Gegenwehr gebrauchen,gestraft! wer. die sollen auf Angeben derselben entweder an Leib und Lebenbestrafet / oder nach Vermögen tn Hundert und mehr Reichs-tahler Brückten verfallen seyn/ auch so lange an denen nechst.angelegenen Orthen auf ihre Kosten in verhafft gebracht wer-den. biß die Sache ausgemachet und die Strafe bezahlet worden.

§. 8.

Die so bey Nacht oder des Sonntags und an denenod?anSonn".md Fest, und Beth Tagen auf kxcelleri betreten werden / sollenFe'? tagen kxccsse mit doppelter Strafe angesehen werden. Außländer aber mitbezcht/sollooppclt Pserd/ Wagen und was sie bey sich haben / verfallen seyn.

ft-.nd, P^rvcund Auch sollen die Unkosten/ welche die Förster und Unterläu.Wagen verfallen ser bey Nachforschung der begangenen kxcelle gemacht, und

beweisen können / von denen Verbrechern vergütet werden.

§» 9»

Wer die Bruchten Wann die Brüchtfällige nicht im Stande seynd / dienicht zahlekan/ssll tii^irce Strafe in Gelde aufzubringen/ sollm sie mit schwe-waüem Brüchlfäf. rer Arbeit / zum Nutzen Unserer Forst. Lasse beleget werden;lig-r weg,lebt oder Es müßen aber die Förster und Umerläuffer in sxecie ge.

Gitter/ M Schad! nau nachforschen / ob auch einige Brüchtfällige Büscher oder

Hoch