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Geld und 24,stbr.Pfa«d.Geld. wie von alters gebräuchlichzemeßen.
§. 6.
Wann na« d.r Wann aber die Pfändung »orgenommm / und innerhalb^ Tagen keine Zahlung erfolgen solle/ sind die Pfänder zumMM-ds.Pfj», tsxiren / und xublice zu verkaufe«.
der taxiret/üdver»
tMst «erden. ^
§» 7»
WcrsichdenForst. Diejenige/ so sich Unseren Jäger.Meister / Forst. Jagd.«Jagd.BkdlMten und Wald Bedienten jedes OnhS/tn Wald und Jagd Sachen/G-ld^al-cb^ch^ auch in Pfändung wtederAM/ und Gegenwehr gebrauchen,gestraft! wer. die sollen auf Angeben derselben entweder an Leib und Lebenbestrafet / oder nach Vermögen tn Hundert und mehr Reichs-tahler Brückten verfallen seyn/ auch so lange an denen nechst.angelegenen Orthen auf ihre Kosten in verhafft gebracht wer-den. biß die Sache ausgemachet und die Strafe bezahlet worden.
§. 8.
Die so bey Nacht oder des Sonntags und an denenod?anSonn".md Fest, und Beth Tagen auf kxcelleri betreten werden / sollenFe'? tagen kxccsse mit doppelter Strafe angesehen werden. Außländer aber mitbezcht/sollooppclt Pserd/ Wagen und was sie bey sich haben / verfallen seyn.
ft-.nd, P^rvcund Auch sollen die Unkosten/ welche die Förster und Unterläu.Wagen verfallen ser bey Nachforschung der begangenen kxcelle gemacht, und
beweisen können / von denen Verbrechern vergütet werden.
§» 9»
Wer die Bruchten Wann die Brüchtfällige nicht im Stande seynd / dienicht zahlekan/ssll tii^irce Strafe in Gelde aufzubringen/ sollm sie mit schwe-waüem Brüchlfäf. rer Arbeit / zum Nutzen Unserer Forst. Lasse beleget werden;lig-r weg,lebt oder Es müßen aber die Förster und Umerläuffer in sxecie ge.
Gitter/ M Schad! nau nachforschen / ob auch einige Brüchtfällige Büscher oder
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