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Abthtmngvcrfaust Büfcher und deren Bürgen Haab und Güter/ von Stundan des geschehenen Verkaufts oder Verpachtung nicht alleinvor das gekauffte Holy i sondern auch vor dem Hau - und Fuhr-Lohn verbunden seyn und bleiben / dergestalt und also/ daß zuBeybehaltung Unseres Holtz. Handels/ wie von Alters bräuch.llch gewesen/ der vebenten ihre LtkeHen gleich pubüccver«kaufft und chre Schuld daraus getllget werden könne.
§. 4.
venuncürmde Von allen Holtz-Brüchten und Strafen/sollen die Forst,^kdiente/ welche die Straffällige angebracht/ wie gewöhn«Brüchtcn den llch den 4^n Pfenning und von denen Jagd - Brüchten die Helf.Pfenning u w-qen te genieyen. Da aber z. oder mehr Förster öder Unter.
Dlcner zugleich emen Brücbtsälligen betreffen würde/ sollIn der Gr«fsch«ffr unter denenselben der 4" Pfenning und relpeÄive die Halb.
scheid gecheiletj und das übrige in Unserer Forst Lasse berech.».«mtBeikallunge^ net werden/ jedoch blechet es in der GrafschafftMarck bey derForst. Bedienten Bestallungen.
5.
Die Abtk.tt.nq der Die Schlichtung oder Abthuung der Brüchten / mußBrückten soll jähr, alle Jahr ehnfehlbahr von dem Jäger Meister/ wann er zu.d^s Äorocon "n H^kn/ oder vor dem Wald - Lommi^lano und übrigen Forst.
Bedienten vorgenommen / richtige erowcoiie davon geführet/»iticarion gesand z,,ch an Unsere Kriegesnnd vomamea^Aammer zur Ks-tlizcattoa eingesand werden
Da auch die Büfcher und Holtz. Käufer sowol als dieBrüchtsallige oder sonst andere die Unserer Forst, datte schul,dig geworden / nach geschehener Brüchten Schlichtung/ Ver-WervondeWald-kauf und Verpachtung des Holyes/ in denen lhnen gefetztenBrücbttn emma^ Terminen nicht bezahlen würden / sollen die Förster und Un.net / oder pfändet/ terläufer auf Erfordern des Jäger Metsters und Wald Schrei.Gel! >md ^Ä'bern jeden Orchs / die schuldige Gelder auf das schleunigstePfand Geldhaben, durch Pfand Nehmung beytrelben / und dafür 8. stbr. Mahn-