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und BeMißung derBrGtm.
§ i.
Mischen Wann zwischen denm Holtz. Aäuffern oder BüschernKäufern und ^..Streitigkeiten entstehen / so daß entweder einer dem andernA"N über Hol« ausllnsern Wäldern und Gemarcten mit Abhauen/ AuMah.S^emgkcucn/soll^ des Holtzes / oder wie es sonst Nahmen hat' zu nahe kömntt/vödtm Jäg<r.M «.soll solches von Unserm Jäger. Meister und Forst. Bedientenund untersuchet / dem Beleidigten gleich recht geschaffet/ und der-bz<ch7nw^m7 Verbrecher gestraftt werden.
§- 2.
vs>- Gölten auch die Büscher unter sich oder mit anderen so
Büsclürn!F.!h'rlc!i. keine Busch er wären / sie seyen Ein - oder Aueländer wegen desttN tt Ho^.Hau<m Holtz. Verkaufs in Streit gerathen / oterdie Büjchers mit denForst^^eockm Holzhauern und Fuhrleuten/ wegen Holtz Sachen als Ent«fthrung des Holtzes in Wäldern und Gemarckcn oder sonstenwie es Nahmen haben mag / in Irrungen verfallen / eder wohlgar einer den andern mit vervai- oder keai ir^unen angriffen/in solchen Fällen sollen die vorkommende Sachen von UnsermJäger > Meister und Forst Bedienten piavo abgethan / unddie daher etwa fallende Brüchten bey Unserer Forst (üasse be-rechnet werden,- Wes Endes allen Unsern Beamten/Magi.strätm und jun8ckttiori5-Richtern hierdurch ernstlich anbe.fohlen wird / Unseren Forst -Bedienten hierin keine Eintrachtzu ttmp / sondern vielmehr aus deren Angeben ihnen allenfallshülffliche Hand zu leisten.
§. z.
KZ.,f-r« Und damit Unsere Forst Bediente / es stye in Wälderntt.odttderBilden oder Gemarcten wann über vorgemelie ?uaAe Klage entste.
/desto beßerim Stande seyn mögen / denen Klägern zudemSchulden zu deren ihrigen zu verhelffen/ so sollen sowol der Holtz. Käuffer als
K. Büscher