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«pponittnde sollen werden können/ von welcher Strafe dann die Wald-Bedien-
sotraftt «erden. ^ gewöhnlich die Helfftt genießen.
§. 4.
DieWald.Diener Keine Förster oder Unterläuffer sollen nach verrichtetensoilc fich vor^-rlc. Wolfs - Jagen/ bev gleichmäßiger Strafe von zwey Rthlr. sichAttsncl>m.m/"es retirittn mögen / ehe und bevor das Wolfs-Zeug aufgenom-Wolffs.Zeugsbcy men / auf die Karren geleqet/ und vorgemeldte Bitten abgele-und'd!! !en sind; Au Fortbringung des Aeuges aber müßen dte nächst,zum Wegbringe des angelegene Aemter die nöhtige Karren hergeben / und diejeni.
ge / so dazu beordert sind / bey Strafe von 2. Rthlr. nicht aus-
Rchlr. Straft sich bleiben.
«in finden.
§. 5.
W.ldpmh / so in Soll sich Niemand unterstehen Wildpreth so in die Netzen
^^e gcfali-n / soll 0r6rc tott zu maa'M/ oder lausen zu laßen;
d!n'' wa6ungefehr Dafern aber emlges odngefehr umkäme/ soll solches sogleichumkomt/verkaufft verkaufet/ und uns berechnet werden.
werden. '
§. 6.
Alle Unsere Wald- Bediente aber sollen bedacht seyn/daßDie Walddiener ^ Revieren eine gute WolfS'Kühle an bsquemenOer-
lenanl«g-n',und'!ur thern auf Unsere Kosten verfertiget werden / und außerdem sojeden gefangenem viel als möglich den Wölffen nachstellen / wofür Wir ihnenWolfl.rchlr.habe. t<edOm^eQ8 für jedM Wolf auf ^ltck deS Ober-
oder Hofi oder Land - Jägers 2. Rthlr. aus Unserer Lallereichen laßen wollen.
lit: XXV.onUsrstund Uagdt-?roce5len
und