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Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
Entstehung
Seite
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( ?2A: Z4. )

«pponittnde sollen werden können/ von welcher Strafe dann die Wald-Bedien-

sotraftt «erden. ^ gewöhnlich die Helfftt genießen.

§. 4.

DieWald.Diener Keine Förster oder Unterläuffer sollen nach verrichtetensoilc fich vor^-rlc. Wolfs - Jagen/ bev gleichmäßiger Strafe von zwey Rthlr. sichAttsncl>m.m/"es retirittn mögen / ehe und bevor das Wolfs-Zeug aufgenom-Wolffs.Zeugsbcy men / auf die Karren geleqet/ und vorgemeldte Bitten abgele-und'd!! !en sind; Au Fortbringung des Aeuges aber müßen dte nächst,zum Wegbringe des angelegene Aemter die nöhtige Karren hergeben / und diejeni.

ge / so dazu beordert sind / bey Strafe von 2. Rthlr. nicht aus-

Rchlr. Straft sich bleiben.

«in finden.

§. 5.

W.ldpmh / so in Soll sich Niemand unterstehen Wildpreth so in die Netzen

^^e gcfali-n / soll 0r6rc tott zu maa'M/ oder lausen zu laßen;

d!n'' wa6ungefehr Dafern aber emlges odngefehr umkäme/ soll solches sogleichumkomt/verkaufft verkaufet/ und uns berechnet werden.

werden. '

§. 6.

Alle Unsere Wald- Bediente aber sollen bedacht seyn/daßDie Walddiener ^ Revieren eine gute WolfS'Kühle an bsquemenOer-

lenanl«g-n',und'!ur thern auf Unsere Kosten verfertiget werden / und außerdem sojeden gefangenem viel als möglich den Wölffen nachstellen / wofür Wir ihnenWolfl.rchlr.habe. t<edOm^eQ8 für jedM Wolf auf ^ltck deS Ober-

oder Hofi oder Land - Jägers 2. Rthlr. aus Unserer Lallereichen laßen wollen.

lit: XXV.onUsrstund Uagdt-?roce5len

und