( zz.)
§. i.
, Nachdem Wir zu verschiedenen mahlen vernehmen müßen/so?s sÄÄüß" daß Unsere Untermhnen bey denen schuldigen Wolffs. undsicl)iurbest,mttA«,i Iagd-Diensten sich nicht nur säumig/ sondern auch ungehor-findm/"und"kein! lamlich erwiesen/ oder wohl gar Kinder und zum GebrauchKlndernnd imtüch- beym Iagm untüchtige Persohnen abschicken; Wir aber dietlgc kut« schicken, schädliche Raubtdiere zum besten des Landes so viel möglichgäntzlich ausgerottet wißen wollen»-
Als befehlen Wir hiedurch mit Wiederhohlung der bereitsdieserhalb ergangenen KckHen und Verordnungen/ allenUn-sern Untertahnen/ ausgenommen die durch ein besonderes?ri.vileAium davon besteyet sind/ hiermit ernstlich und bev Ver.meydung eines ReichStahlers/ und dem Befinden nach Härte,rer Strafe / so bald Schnee gefallen / oder wann solcher einigeZeit gelegen/ daraufeinDau Wetter/ so daß derWolssüg.lich nachgespühret werden kann / erfolget/ oder wann sie ex-presse dazu aufgebothen werden/ sich auflhre ordentlicheSam.mel Plätze einzufinden / und die Oräres von denen dazu be«stellten Forst und Wald Bedienten einzuwarten.
Dienst.«Die dann zu dem Ende sämtlich bey Vermeydung dop.Bcvttme/sMn M pelter Strafe/ so von ihrer Besoldung einbehalten werden soll/ttt dcWolss,Jagd.auf die ihnen angewiesene l<eacje^ V0U8 erscheinen / und allenKchöng/OnbsÄ!!möglichen Zleiß anwenden müßen/ damit denen schädlichenfinden/üvcnieutmRaub Thieren Abbruch gethan/ und dieselbe weggefangen
orclres geben. Mxden»
§. z.
Soll ein jeder Gerichts - Boche dem ober - oder Hoff- oder
ten sollen den Ober. Land. Jäger eine I^itte von denen Persohnen geben / die erscbei.
si-me!neV?evon nen müßen/ damit solche nach gehaltenem Jagen von denen
denen Untertahnen Förstern oder Unterläufern abgelesen / und sowol die ausblei.
beude / als die/ welche sich währendem Jagen denen Wald-
bicchende ot.tr sich Bedienten o^oniret haben/ darnach zur Bestrafung noriret
wer-