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Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
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gesund«» und Würmern bereits verzehret gesunden s wodurch nicht alleinUns / sondern auch den parriculieren, so der Orthen hohe Jagd-ten haben/ nicht wenig Schaden zugezogen werden. Wieaber dieses guten theils daher rühret/ daß diejenige/ welchezur Iagdt berechtiget sind/ darzu gar oft unersahrne Leuthegebrauchen; Also werden dieselbe htemit allergnädigst befehli-get / ins künfftige zu dem ihnen allergnädigst verstatteten Jagd.Lxercirio tüchtige Schützen und nicht wie wovl bißber gesche.hen/ Schäfer/ Hirten/und dergleichen unerfabrne Leute/beyVermeydung der in denen bereits xmbUcirceQ LäiÄis benann«ten Strafe zu halten.

4.

Dafern auch von Unsern angrentzenden Vasallen oderm rudern zur Jagd Berechtigten einiges Roth. Schwary. oderseinemOittriÄan. Reh Mldpreth angeschoßen worden/ und in Unsern Heydenprechve!fo,q^!u/ überlaufen mögte, sollen dieselbe oder ihre Schützen / jedochsoll cresdemnäch. ohne Mitbringung und bey sich sübrung eines Gewehres/sol.stmForst. B-o.en. ches bey Unsern nächsten Forst Bedienten ansagen / damit das-?vaszolg7. angeschossene Wild sogleich aufgesuchet werden könne/ undNccht hat/ soll cs nicht verderben/ oder denen Raub . Thieren zu theil werdm^Ürfe/ und wollen Mr aller gnädigst geschehen laßen/ denen,jentgen / welche die Folge durch ihre Lehn Briefe oder sonstenerweiftlich machen können / und glaubwürdig anzeigen würden/wo der Anschuß eigentlich geschehen / sotahnes Wildprechsodann abgcsolget werde / im Gegentheil aber soll derjenige/welcher überführet werden kann, daß er ein oder das andereStück in seinem DittriK zwar angeschoßen solches aber nichtangesagt/ und dennoch weggeholet / von Uns als em Ubeme.ter der Gesetze ernstlich angesehen werden.

litiXXIV.VsnderMlfS'Uagdt.

5. i. Nach.