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Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
Entstehung
Seite
31
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( zi. )

»7. ein paar Rephüner . . - 20 stbr^,i. eine Koppel Wachteln » . - .. io. ..-y. ein paar Holt) Schneppen . - .. 20. ..2v eine wilde Taube . . . -das übrige Roth und sctwary- Wildvreth aber soll PfundweiseundzwarndasschwartzeWildpmhä . - "4 stbr.und das rothe . . . . - 1.5xer Psund und nicht geringer verkaufet werden.

I'it: XXIII.

em Ua!l Wildptttt.

§. 1.

«-r-inZaxWlid. Dastchcsauchzutrügc/dchcin Hirsch odcr Stück Wildpret findet / soll sol. ^ch spießen würde / oder im Wasser oder auf ante! e AM) um-

For^B-dttn^an" kähme/ soll der so es findet/ solches dem nächsten Forst.Be.sagcn/dcr es sogut dienten ansagen / dieser aber daßelde so gut er kann/ aufseinePflichten verkaufen/ und das daraus gelosete Geld Uns getreu-' lich zu berechnen schuldig seyn.

§. 2.

Das in die Hoff. Immaßen dann in Aukunfft auch alles an Unsere Hof.Küchc zn l.esm.te Küche abgeliefertes Wtidprelv nach vorhererwebnter I^axe,wählet werden um beßerer Richtigkeit willen sofort baar bezahlet werden soll/wornach alle diejenige/ denen es angehet/ sich gehorsamst zuachten haben.

H. Z.

Wer ^gdten bat, Es ist Uns auch von Unsern verpflichteten Forst. Bedien.sollt..cl,tigeSch.^e ten öffters allerunterthänigst rescriret worden / welchergestaltgebrauchen / damit sjch ^ Heyden und Wäldern vieles zu Holtze gejchoße.

W^rttt/dtlmd nes Wildpret todt/ auch offtmahls von den Raub Thieren

I. uno