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fe,iwm:tenmaf,l zum ittt! mahl darüber bnroffen wird! bey Strafe des Ka5
beyScrafedc-Kargatttzllch verböthe«.
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lit: XVII.
egm AßsFeuA-undKchrungdes Wtldprets.
Weilen auch das Wildvret denen Untertahnen zum öff-lern an ihren Feld - Früchten großen Schaden thut / so ver.Feld.zn,bt--, m-t statten Wir zwar hiermit gnädigst/ daß ermeldte Unsere Un-A-lähmlen ^o-r qe. tertahnen / durch gewiße dazu bestellte Hüter mit gehörig ge-isi ttiauvt ^,'wer" knüttel en oder an der Hinter - Hüffte gelävmeten Hunden das-Hund- aber sollen ftlbe kehren und scheuchen oörffen/ ungeknüttelte oder Utige-lähmte Hunde aber sollen sie tazu Nicht gebrauchen / sonderndes n-l»k, Rlhlr wann die Forst Bediente solche finden, haben ste dieselbenachA^leanch ,).!!br ^ ^ !^2rcii 171s. entweder zu fangen / oder
' S' UI ^ schießen und sollen dieEigener der Hunde außer I Mhlr.Strafe auch noch l s. «Zuber Schieß Geld dem Forst Bedien-teu/ der den Hund gefangen , oder geschoben/ ohnweigerlichbezahlen.
I'it: XVIII.
Mnüttelung der Munde.
§ r.
Es soll M-mmd Es Wird auch biemit alles Ernstes verbothen l" daß Nie-seme,. H.llid ,rey mand er sey von Adel / Bürger/ Müller/ Hirthe oder Schä'
seine Hunde in Unfern Hottzungen/ Gehegen oder Hey.den ftey lausen zu laßen / sondern denenselben die gewöhnliche
Knüttel