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Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
Entstehung
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( »5. )

„t»t nur an Gelde Geschoß und Büchsen zulegen/ und dadurch dasWtldprechauf denen Steigen zu fällen/ solches aber eme sehr schädlichetcbcn gestiafft mr. Sache istj wodurch wohl gar ein Mensch zu Unglück kom-men kan

So wollen Wir solches beyVermeydung harter Beabn-dunggäntzlich abgestellet wißen/ und soll derjenige/ so hierü«der betreten wird/ nicht nur an Gelde/ sondern auchdcmBe-finden nach/ und wannftmand dadurch zu schaden kommen»ölte/ am Leibe und Leben gestraset werden.

I'it: XVI.

on Achne-Httcke u HDleiffe legen

§.

Es soll Niemand Es wird auch Männiglich hiemit verbothen / ohne Un.ohn-Trl^bntß ser Vorwtssen und Bewilligung hinsühro in Unsern HeydenSch"e!ffen^ü Vo! und Hotzungen Dohnen Steige anzurichten/ und Dohnen-sei. Hecrdte anle- Stecken oder Vogel Heerdte anzulegen/ und obgleich solches?u"beq>m^ an einigen Ortben erlaubet gewesen/ so wollen Wir doch söl.soucverpachtttwer. hiermit gänylich aufgehoben/ und Unsern Forst Bedientenden. anbesoblen haben, allerorthen / wo Vogel Heerde anqeleget

werden könneni solchezu Unserm Besten dem Meistbietendenxulzlice lub ratiücarioae zu verpachten.

§. 2.

Die Hinen/ScbA. Weil man auch zeithero an dem Feder»Wildpreth einenfer j« andere sollen großen Mangel gespüyret/ welcher haupnächlich mit daher ruh.mvcn Gärten unv ^ ^ ^ Hirten/ Schäfer und andere unterstanden/

SMmge'n leg" Schleiffen und Schlingen in den Gärten und Gehegen zu le.noch das Feder, gen/ auch das Feder Wildpreth zu körnen; So wird th.

nen solches hiemit bey Straft von zehn Rthlr. und wann er

zum