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sm wan der Vber ein Unglück entstünde / keiner von vorbenannten Unsern Be-s!!ä!lA!^lcr.n. dienten und deren Hclffern dafür responsablejeyN; Hingegenic,bu icbcngestra. der Übertreter/ dafcrn er jemand von Unsern Bedienten oderi«t wero«tt. kzilltenrea beschädigen würde / nichts desto weniger/ ob
er sich schon vor diesesmahl mir Gewalt und der Flucht laivi-ren mögte / nach Beschaffenheit des Verbrechens / nicht alleman semen Gmhern/ sondern auch/ wann man dchen wiederhabhaftt worden / an Mb und Leben gestraftet werden.
§>6.
Die Vt5cier8solle Da sich auch einige von UnsernoKcierern unterstehenflch ccr sriv.jagd. mögten / wann sie tn den Städten in czuarrier liegen/ wieder,</wie auch vcr Ro. Unfereausqelaßene L6i6te Nicht allcin m denen Städte Jagd.
ten/ sondern auch in Unser Gehegen/ ob Wir gleich solche an»en dcn^onrra- andere vor cm gewisses verpachten und austhun lassen/ zuSchmalerung Unserer und gemelter Städte Einkünfte/ wie„ M .a,f!rä.cnke. auch zum Verderb derer Iagdten und Gehegen zu jagen uud. öu veyeu; So sollen ihnen Unsere Forst. Bediente oder derah/r..',d.eKr,^ s Magistrat des Orths diejerhalb Vorstellung thun/ auch Un.unoDomänen, sxxe Verordnungen und deshalb ergangene kcjlöta vorweisen/mncr bcr.ch lct unterlagen/ solches bey Unserer
Krieges uud vomainen-Kammer/ die davon an Uns beuch,ten soll / anzeigen / damit Wir sie zu gebührender Strafe ziehen/und deshalb gemeßene Verordnung ergehen laßen könne«.
lit: XV.
on HeW-AesM.
§. r.
W-r F-isst G- Nachdem es auch die Erfahrung gezeiget ? »aß einige sichschoß aiu.z--/ f°li gelüsten laßeNitn Unseren Gehegen und Wlld Bahnen/Selbst-
Geschoß