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Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
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Seite
23
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F. ?.

Das in Unseren Wildbahnen und Iaadttn abgenomme.

Dasabzmom-Nt nes Iagd-Geräthej soll an Unsern Mer-Mcister verfallenlern/ die Geld. Strafe aber bev üniern Forst Lsssea, nachdie Geld. Straft di< Abzug des Antheils/ so dem Förster oder Anbrmger versprochenworden / berechnet werden.

Z. 4-

Würde sich einer oder mehr freventlicher Weise unter,sieben/ in Unsern Heyden/ Waltern/ Wild-Bahnen undl,ct> W.,dpre^',a. andern Gehegen / dem Wlldpret nachzutrachten, solches zuset/oders^.cßct/soll schkßen / zu Hetzen oder zu sangen / sollen solche nach Unsermunter dem 1 i.OÄ: 174O crlasienemallergnädtgsiemKescrip-sieStai'czl.ryaffk to und der darnach unter dem l^r: XXI. erfindlichen laxebe'i?r5e^ ^ Gelde/ oder nach denen umerm !l. 3epc: 17!?. 9. junii«v«rvm. ^ " und Iten Xiarrii 1718 wie auch 28. veckr. 17 ?O. gegen dieWild-Diebefuklicirten LlZjätea, härter gestrafte und ange>seven wttden / und müßen Unsere Forst Bediente einen solchenVerbrecher sogleich m dte nechste Stadt oderDorfzur Haffezu bringen suchen/ und da solches odne Gebens - Gefahr nichtgeschehen könnte/dergleichen WUd- Diebe nachMaahgsbunggemeldter lieftrn/ jedoch dabey wohl zu sehen/ tajj

auf die letztere Arch kein Unschuldiger angegriffen werde.

§. 5-

W«r Pfand. K-h. Solte aber einer oder anderer so in Unsern Gehegen undrm,zch!it/,.!,sz.lm Wild Bahnen mit Gewehr oder Hunden betroffen wurde/Pfand. Kehrunq thun/ und zum Gewehr greiften / oder sichb!M5angemahneti Ntcht in hafft wollen bringen laßen; so sollen diejenige/ jo ihnbm/n-t Oü!sc?/r p^inden wollen/ denselben vorher in Güte vermahnen sich zuncchsten rimenah^ ergeben / wiedrigensalls aber / und da dieses nichts verfangenNt.,inlt Gewalt ge. wolte, sollen Unsere Forst Bediente allenfalls mit Hülfe derwa!!,?em v7g'ück nechstgeschenen Unterthanen/welche denselben j» ö^rami lres.gesch.chet/n.emand sen/ wo es ein unbekannter Fremder und im Lande nicht an.sM^yn'I^ gesessener ist/ ihn mit Gewalt angreiften» mW wann hieraus