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ö Nicht rttten und wann sie Feuer vernehmen / dennoch nicht zulauffen/fondemab'r^s F-'u-r aw zurüct bletben / und es lhren nechs'ten Stadt oder Feld Nach,leg« / od<r darum bahrn ebenfalls nicht angekündiget/ dieselbe sollen nach Besin-gch"raw des Schadens dafür angesehen/ tte aber so darum bewustoder wohl gar das Feuer angeleget/ wann sie deßen zu über-"fuhren find/ an Leib und Leben geftraffet werden.
Hd! XIV.
Dsn nnßefugren Uagen/ G Restenund andern Eingriffen/ und wtesolKes zu öesiraffen.
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C- so? niemand Es soll Niemand / er sey fremd oder einheimisch MMßcn seyn/ oder sich unterstehen dörsen / einigerley so hoch alsprech scb.cficn odcr klein Wildpreth es sey auf wasArthes wolle, in Unsern Wild.sM/odermd,-Ge. Bahnen zu fällen/-zu sangen/ oder zu schichtn/ noch auch inciren? «"sollende ^le Geheyde Hunde zu bringen / um selche zu exerciren; Und'Forst.Bttiem-dar haben daheroalle und jedeBeamte in ljzecie aber Unsere Forst,sclbstculu^ch.u!' Bediente in ihren kcvieren darauf genaue acht zu halten / undauch dergleichen Eingriffe vor ihre eigene Perfohnen selbst zuvermeyten.
W-rfick.m,>Iagd. Unddafernesich Jemand gegen dieses allergnädigsie und,«..g od«r G-wehr ernstliche Verboth/ außerhalb dem gemeinen Wege oder derder s ^k!!/- Straße die er reiset i in den Gehegen / Wlldbahnen Hey-Mthlr Straft g<. den oder Wäldern auch Büschen oder Feldern / mit gelabdenemden/ »ihm Gewehr Gewehr/Büchsen/ Flinten oder einiges anderes Jagd Aeug fin«men werden.^""'' den laßen/oder gar einigen Schuß tarm thun würde/derselbe sollalso bald in zehn Rthlr Strafe verfallen seyn / und lhm das -Gewehr oder Jagd Zeug gleich abgenommen werden.
§ 5. Das
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