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Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
Entstehung
Seite
21
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NNr.S-Ä ^ / selbiges liegen zu laßen/ und nicht auszutreten oder zuloschen»

§- Z.

Wann ein F,n«rin Da aber dennoch wieder Verboffen in einigen UnsernHeyden und Waldern/ welches GOtt gnädig verhüten welle/Städtt mwK,rch! ein Feuer anfgienge/ so soll denen nechstangrenyendenStäd.fp,<le/in< besondere ten und Kirchspielen insonderheit denen/so dieHude undHolyungaufgemeldten Heyden nnd Wäldern haben/ bey arbirrairerschlagen / andere Strafe hierdurch an befohlen« und gebothen seyn, daß sievon

mmtömmm und ^^und an, wenn sie das Feuer an sichtig werden / zu Sturmlöschen helffen. schlagen/ und die Gemeine zusammen dringen / damit sie demFeuer i weil es ein gemeiner Land Schaden / auch ungefedertzulauffen/ und löschen hclffen mögen / wes Endes auchemjeder verbunden lst/ so bald er das Feuer gewahr wird/ oderdie Sturm - Glocke höret/ solches seinem nächsten Nachbahrenanzuzeigen.

§. 4.

Welche die Hut u Wurden aber diejenige / so die Hnd und Holtzung aufMyttng bäbeü/ tt denen Herden haben/ solche? Feuer sehen und daßelbe zu löschenfollm "z"hr ch!?s vorangezeigter maßen sich nicht anschicken / noch solches threnHl«..!Holzung-. Nachbahren ankündtgen/ oder da es ihnen angezeiget wurdetdennochungehorjamlich ausbleiben/ sollen dieselbe deßwegenHaftr oderGcld enl. der Hude und Holynng fünf Jahr lang verlustig seyn / und sichrichten; ü wervon derselben die Zeit über gämM) enthalten/ tas Werde-Geldaber/ oder was sie an statt deßen an Haser und sonsten entt ich.5 Rkhlr. oder schär, ten/ oder was sie für die Holt) Gerechtigkeit an Gelde zude-w bestrafet «erden, zahlen haben/ währenden solchen fünf Iahren dennoch zu ge.

den schuldig und gehalten seyn / und überdem ein jeder von ih.nen / welcher muhtwilliger Weise zurück bleibet / mit 5. Rthlr.auch gestalten Sachen nach / noch härter gestraset werden.

§. 5.

sytr ktneHg^nd Diejenige aber so keine Hude oder Holtz GerechtigkettHslvms zemtßlt/ in Unsern Büschen und Wäldern und Gemarcken genießen/