Druckschrift 
Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
Entstehung
Seite
20
Einzelbild herunterladen
 

( »O. )

Diejenige Bauerschafften aber/ welche an Unsern WÄ,^!t^.?dÄdeM gelegen sind/ und W der wilden Hüde dkrin bedienen/haben / sollen den sollen dem bisherigen Gebrauch nach , mit Entrichtung desWald Haser em. . Hafers continuiren. Jedoch wollen Wir ihnen kei.SÄundZtegen nesweges gestatten / Schaafe und Itegcn darinnen zu tteibeni»tystbr. Straft sondern so offt solche darin betroffen werden mögteni soll fürxr«Slücte»ure.bc ^ gegeben/ und die so in jüngeren

als zehenjährigen Lachen kommen/ gar covtisciret werden.

XM.

BonUeuer-HZadm aufdmDydmund in denen Wäldern.

§.».

s«i mim«»» Allen und jeden Holtz. Händlern / Büschern / Holtzhau-

Teuer m den Wäl. ern/ Hirten und IedcrmänNiglichen / er seve wer er wolle/«Ihl? Strähn wird hiedurch ernstlich verbothen, zu keiner Am Feuer ausdenHlrlt so Feuer ma. Heyden oder im Bezirct der Wälder anzulegen/ bey Strafe^ü/Äteh s? er zehn Rthlr für dte Büscher/ Hauer/ und andere so sich»«Ysicbhat/Mitio. deßen unterstehen/ für die Hirten aber/ von zwanhigStüberfibrn dem Befinde ftlr jedes Stück Vieh/ fo sie bey sich haben; Und wann sichprafftt »«rsm. ^ dieselbe zu mehrmahlen darauf betreten liessen / sollen sie demBefinden nach so gar mir Leides-Strafe beleget werden.

§. 2.

G°?«ln itder,n d? Bey gleichmäßiger Straft von zehn Rthlr. wird Jeder.Geböte ü Heyden männigltch verbothen/ in Heyden und Wäldern/ mit dem To.vmT-backrauchen hack ruchloß umzugehen/ undwanv das Feuer ausderPseisst

M