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Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
Entstehung
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19
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( psg: )

zb^rmachk,.. zubringen seynb/ auch mit Vorbehalt des Gaffel gehenden»one m"d Amö ausgetahn »verden; diejenigen aber? welche solche Stücke Mir-ws ftyn. bahr machen / sollen vier Jahre von Entrichtung solchen Zin-ses und Achenden besreyet^bleiben.

§. 5.

Diebeyden55nlg. Auch sollen Unsern Forst - Bediente sich fleißig erkund^

Untern Heyden oder Wäldern Oertlcr glle-bahr«O'cnh7r?ö gen/ welche unrechtmäßiger Welse davon abgekommen/ undwieder herbeyze. M Forst <2sl?e AtNft M MtN schuldig «eptN j taMtt solchessch«fft werden, untersuchet / und iowol dte abgcrchene Stvcke als tle?ra lia-tivQes zu Unserm Nutzen wieder hcrbcy gebracht werten testen.

Diejenigen Länderercn / wovon der )in ß an Unsere Wald«Dlezinsibahrttän. Lsske bezahlet wird, sollen von liinen« taud Meßer nern-tsen!ndicWald!Ä- werden / und wann bey einem oder andern Etnck sie!' über-jahlenmüßen/solle maaße finden M0M/ soll selb <ze Nt Unserm Besten elliqew'vtrmeßm und das H^/ mit einem neuen?mß/ nach p^o^vttinnder Grösie bL.

Zmß'belegttwtt^ leget, und dieser dtnkünfttlg bey Unjerer Zcrst c^lse zur El»,nähme gebracht werden.

l'iL: XII.

§ r.

Kein groß oder klein Vieh soll in Unsern Wäldern unge.sehen/bey.o stbr hütet geveu mögen/ und so offt einiges Rind. Vieh in jün.Strafe pro Stück, gern als zehnjährigen Labten/ das ist Holt) Aufschlag betre.L".6 ?r,'^Auf. ten wird / soll für jedes Stück 1O. stüber Strafe erleget werden.

schlag btttojfewiri> F» §. Dw>