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§ i.
Die Förster und Unterläufer sollen ein jeder in ihrenAc ,7s dem» veu (Zusrricren an denen Oerthern / so dazu vom Forst. Amtbeymde n Zorst Am a.is. Umritt ihnen angewiesen werden / Etchel und Buchen Käm.
nacd der unterm il. sunü 1719. ergangenen VerordnungOrchm / L. ve „Nd und dabey gefugten Beschreibung anlegen / und die BezahlungBlHe dafür auf des Jäger-Meisters oder des Ober-oder Hoff oderLand - Jägers und der Kammer äiÜZnsrioll bey derGlidern <chait<n. Forst, dalie aus denen aufm Lcsc stehenden Pflantz Gel.dern empfangen.
§ 2.
Si« sollen an» auf Auch sollen die gedachte Förster und Unterläuffer ausdendenuibey tt!>mvcn ledigen Plätzen/ bey und in Unsern Wäldern/ wann solche^^,'cftmnPiä^n zuvor ihnen vom Forst Amt angewiesen seynd / eine solcheBä.nne pflanzn / Anzahl Bäume als darauf stehen können /jährlich vor Ahnst-n'.'! Fest PstanlM / und aus des Jäger. Meisters Ober oder Hoff,bezahlt werdend oder Land. Jägers ^ nett , von denen dreyjährigen betllebenenPflanyen das gewöhnliche Dfiantz - Geld xer Stück < aus derForst OKe zu erheben haben.
Da-Forst.Amtsoll Ferner soll da?! Forst Amt dabin sehen / daß die altever.d.c Stubben aus. saulteStubben lm Waldeaußgerahdet/ und die Kuhlen gletch ge.^.chuebm mache machet werden/ damit die etwa fallende Eichel oder Buchen^laßen. Nütze darin aufgehen können.
§.4.
Mann auch bey Unsern Wäldern und Heyden Senker
D-eOertherftzilm vorbanden/ welche füglich nicht bepflantztt werden können/b-pflai'tz-n ttmücb. ^hern beher zu Acter Land zu spüren/ sollen selbige crg»"ÄVI« c-°->-iem a-1 I. Scheffel Roaqen oder Hafer l>-r Morgen»nlndahr gemach« yhxx ty hoch sie nach Arth und Gelegenheit des (Grundes aus).
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