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Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
Entstehung
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§' 4»

So sollen sie auch Auch sollen keine Wald Bediente Holtz kaufen oder da-

bandlen/ nocd äirecIe oder illtjlrccIean den Brand - oderluit .t ns D.eMcs/ Block Schlagen/ bey Verlust und unauöbletbllcher Entsetzung

,Ml Hol? handeln. jhxer Dienste / theil haben mögen.

§. 5.

Niemand soll bey Straft von zwey Rthlr. in UnsernWebern/ Plagzen / Heyde Kram/ Bremmen/ oder Graf;/Piags-tt/H«)d-/ nach eigenen Gefallen Mähen« jcdnetden oder hauen mögen/Kram I.d Graß IN damit der junge Aufschlag llicbt verdorben werde;so.^m wo"cs'ze. Solle aber ohne Schaden solches hie oder da gestattet wer.schehe tan/ von den den können / sollen die dazu bequeme Oerther von Unsern Forst.

>^b-^l!' Bedienten anqewtejen / und was davon auskömmt/ Uns ge-n«t werden ' ' treulich berechnet werden.

H. 6.

^ Diejenige aber / es seyen Fremde oder Einheimische /

HoiymüV, Mcen welche sich unterstehen würden / den geringsten Schaden durchic ausMultt Mm Vorsatz oder aus Muthwillen mittelst Schändung oder Ab.soil mttF^ hauung derer in Unserer oder auch xsrriculier-Holtzungen/bc.tund Staupen ^Ilecs oder Büschen vorhandenen Bäume/ zuzufügen/ diesel.^rd!.? "ach Maaftgebung des dieserhalb 6sco Berlin den

24. kekr: I?z;.ergangenen eäiÄsalsosort eingezogen! unddem Befinden nach mit Staupen Schlag und Zestungs Ar.bm bestraffet werden.

on Bckispfung/ BeMlung undBertngelung des Moitzes>

§.1. Nach-