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zur Ungebühr gHoleten Molyesund deßm ZZestrasjung.
§. i.
Wcr oßnt Erlaub. Seite Jemand ohne Unsere alleranädiaste Erlanbnüß/mißnd Anweisung oder Anweisung der Zorst-Bevienten sich unterstehen tn Un-sern Wäldern einiges grünes oder trockenes Holt)/ es sere sonoch r.erfach ss vltl geringe / wie es auch wolle / abzuhauen oder ausMahren / undzur Strafe cricgen. peßen überwiesen werden können / der soll das Holt) nicht alleinnach der l'axe bezahlen/sondern über dem dcn vierfachen Werthdesselben zur Strafe erlegen / und davor alsosott ohne einigesNachsehen execurim werden.
§. 2.
^ f > Indeme auch von denen Besem Bindern durch Abschnei-dunq des Bürckeu Aufschlags Unsern Forsten und GcmarckenAttfschiaaai'schu«». manchmahl Schade zugefüget wtrv; So wollen Wtr lhncn°E-raf« s..,Ä^' solches ins künfftiqe durchaus Ntcht mehr verstatten/ sondernTracht. welche darüber betreten werden / sollen für jeden Tracht oderBusch Holyes / mit einen Rthlr bestraftet und wann sie set«biqm nicht bezahlen können/ mit Leibes Strafe beleget wer-den.
§ Z-
Alle Wald > Bediente sollen sich des Holtz Hauens gäntz.D't Wa'd^tditn. lich enthalten / und dasjenige / was an Wmdschlägen, dürrensnml-n!s^m?d.!s gestoblcnen / auch an Zopf. Holtze im Walde gcfundenMmdftii^>5-d.ir wird / zu»ammeu gebracht/ und zu Unserm Besten Vortheilrc,l dcrgl-' i'e verkauftet werden; Wes Endes em jeder Förster oder Un.ts^rtaujst wcr^ terläufter/ so offt dergleichen Holtz in dem thme anvertrautenOi^fiöt stch findet / es alsofort dem Ober oder Hoft- oder Land-Jägern/ Waldschrelbern anzuzeigen hat. /
§. 4 Auch