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Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
Entstehung
Seite
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(p-s- >5.)

H. 1.

Nachdem auch bis anbero wahrgenommen worden/ wel-cberqeftalt boßhafftige Lemhe sich btsweilen unrerstehen / Bäu-r,nM svllda-«rst«me zu beklopfen/ zu beschalen / zu beringeln und sowol m te-»nahl mtt ...Rchlr^ Heyden als aus denen Äeckernm bedrennen oder gar M5M^nachÄrttnb'c.der zu hauen/ und alsdann wann sie trocken sind/ wcgzusah.straf« werde; Ans ren. Wir aber dergleichen schädlichen Unternehmungen mitbeschaff^.7bV-'w Nachdruck gesteum wissen wollen / !o soll derjenige/ welcher«ner Baum gts.m ausvorbefchriebene Art einem Baum Schaden zugefüget zum!! e?ersten mahl zwantztq Rthlr. Strafe erlegen / das andere mahlnen andern Tähter aber einen Monath karren i Auch bey demjenigen / aufdeßen«""izt Lande em solch beklopfter i beschälter / beringelcer und bebren-nee abgehauener Baum gesunden nmd/ so lange bist er einenandern Täbter anzeiget geblieben/ und keilte cxce^uoQ an«genommen werden; Wann aber

§. 2.

Unsere Beamte oder Forst Bediente jemand über dieVerfahrung eines solchen Baums auf frischer Tabt betretenwürden / haben sie sogleich Pferde und Wagen wegzunehmen/und in der nechsten Stadt zur Verwahrung zu bringen / auchdavon an Unsere Krieges und vomamen-Kammer/ (5le-vischen Jäger'Meister/ oder den der an deßen statt seine Vi-ce« vertritt, zu referiren/ welche wegen Beytmbung derStrasse beherltche Anstalt machen werden.

1Ä: Vlll.

on der AMund BüZm-Wast.

§ 1.

Wann Mast vorhanden I welches die Firster und Unter-

E. Au5

WanIemand überdleWegfahrungei.nessolcdenBaiimötecrecenwird/ demsolle Pferde »Wa«gen genomennsge«hörigen Obres «urferner wene Bestra.fungAnzeigegesche,hen.

WanMast vorhat»