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Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
Entstehung
Seite
12
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( i». )

H. 2.

Expresse dabey verbothen/ keine grüne Iweige oder AesteS!.Z.rü von denn, Bäumen abzureißen/ und zwischen dem türren Hclßscvo,. ven ^aume zn packen / oder jurBerdorrung hangen zu laßen / noch auch

dmoottu^uttn!'' ewW Hand Beilen/ Hiepen/ Mcßer oder andere schneiden-de lnlirumenren zu gebrauchen / oder wann sie darauf betre-ten werden / zu gewärtigen/ daß sie mit arkicrairer/ auch sogar selbes - Strafe dafür angesehen werden sollen.

H. Z.

Die/es istanch V-'N Weilen auch verschiedene Hütten um die Wälder her-d^c'b^"^ ^ aufUnsere / theils auf privarGründe gebauet seynd/d!r . derer Einwohner sich ebenfalls de? HolyNafflens in Unseren

ttnjl, oeriie^li. Forsien bedienen / !0 soll ihnen dasselbe zwar» ansvorgedach-re Weile ebenfalls vergönnet bleiben/ jedoch wann sie darun-ter exceälren / und sich odgedachter oder anderer schneidendenInl^rumenren bedienen/ mir Brüchten beleaet/ nnddafernsie das Vermögen nicht liaben / selbige mit Gelde zu bezahlen/so dann vor solche Brüchten eben so wol als die Armen an Lei-des Strafe, auch allenfalls mit Zestungs Ärbett bestrasetwerden.

§> 4-

K«ner von beyden Wobep ftrner wohl ernstlich verbothen wird / dergleichenzusammen gesuchtes Holt) zu verkaufen bey Strafe daß denenIa '.'.n i^öc- R.s/ Verkäufern der Wald gäntzlich untersaget, der Kaufer aberd-r ^..s-ra für jede Tracht gekaufften Eprockel Holyes einen Reichstha-lerBrachten zu bezahlen angehalten werden solle.

beil.

snPfimdung d/6 entwendeten und

zur