bildet worden und wurde im Lauf des ^2. Jahrhunderts von Fürstenund Großen vielfach benützt, besonders auch mn die kriegerische Kraftder kleineren Grafen und der edelfreien Herren für ihre Zwecke nutz-bar zu machen. Die Burglehensverträge waren Dienstverträge, diefür die Defensive geschlossen waren; so lange die Verträge vonden Belehnten eingehalten wurden, waren die Burglehen erblich.Der mit einem Burglehen Begabte hatte die Pflicht, in Kriegszeiten,oft auch in Friedenszeiten, sich in der Burg aufzuhalten und Mann-schaften zur Verteidigung zu stellen. Gewöhnlich wurde ihm dafür einKapital übergeben, für das er Güter im gleichen Kapitalwert odervon bestimmtem Ertrag (meist !^0 Prozent des Kapitals) entweder neuzu erwerben oder von seinem Eigentum anzuweisen und vom Geberdes Kapitals, zu Lehen zu nehmen hatte. Es gab niedrige Burglehen,welche Z bis 8 Mark jährliche Rente gaben, mittlere, deren Iahres-rente ^0 Mark betrug, und hohe, deren Kapitalwert sich auf 20V Markund mehr belief, die also eine Rente von 20 Mark u. s. f. abwarfen.
Bischof Iring von Würzburg versprach nun den Brüdern Kraftund Konrad von Hohenlohe 200 Mark als Burglehen,') wofür ihmKraft Eigengüter zu Nassau (bei Mergentheim), Konrad Güterzu Bolzhausen (bei Aub) je in? Wert von ^0 Mark jährlicher Renteaufgaben. Es war also ein verhältnismäßig sehr bedeutendes Lehen.Dafür versprachen Kraft und Konrad dem Bischof eidlich ihren kräf-tigen und offenkundigen Beistand mit Rat und Tat, so lange sie lebten,und zwar gegen jedermann außer gegen ihre Blutsverwandten, namentlichaber/gegen die Grasen von Henneberg und, wenn der Bischof wolleund ihrer bedürfe, gegen die Bürger von Würzburg. Wann und sooft der Bischof es für nötig halte, werden sie ihren Aufenthalt aufder Marienburg nehmen und zwar mit 30 gepanzerten Ztreitrossenund ^0 Armbrustschützen aus.e igene Kosten; außerdem seien sie jeder-zeit bereit, im Notfall gegen die Bürger von Würzburg und die Grafenvon Henneberg mit ihrer ganzen Macht zu Hilfe zu kommen. Da-gegen sagte ihnen der Bischof ebenfalls Hilfe gegen jedermann zu, woer es mit Ehren könne, besonders gegen den Grafen Ludwig vonÖttingen, falls ihnen dieser den Rechtsweg verweigere. Wenn sie aus
des Reichsgutes im ^s. Jahrhundert. Lin Beitrag zur deutschen verfaffungs-geschichte.
») Urk.B. I Nr. 2? 5. 292.