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2 (1912) Die Stammreihe des Geschlechts von der Teilung der Linien an
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Die Genealogie des Geschlechts von der Teilung der Linien an.

14. 1. 1467 verpflichtet sich der Erzbischof in seinem Vertrage mitHenning v. Bodendick wegen des Schlosses Sommerschenburg dem Hanseine Pfandsumme von 144 G. Rh. auszuzahlen.

21. 11. 1470 stiftet der Erzbischof einen Vergleich zwischen seinemRat Hans und Heinrich v. d. Schulenburg. Hans verpflichtet sich anHeinrich wegen allerlei Ansprüchen nächste Ostern 30V G. Rh. und an Heil-wig, seine Gemahlin, 100 G. zu zahlen. Ferner soll er dem Schulenburgüber die 100 G., die dieser ihm laut Schuldscheines schuldet, quittieren undihm den Schuldschein zurückgeben. Ferner soll Hans den Kaufleuten undBürgern von Magdeburg ihres verlorenen Gutes halber 200 Rh. G., endlichauch den Töchtern des Schulenburg binnen Jahresfrist 2 Lödische Tücherbrauu oder grün, geben. Dagegen hat Schnlenburg des v. Veltheim ge-fangene Knechte zu Händen des Erzbischofs frei und loszugeben, womitalle Zwietracht abgetan sein soll.

Auf seine Bitten bekundet der Erzbischof 22. 4. 1471, daß er seinennnmündigen Söhnen Otrave, Lndols und Hans das Schloß Hötens-leben zur Wiedererstattung des Schadens, den ihr Vater am Schlosse Schla-den gehabt, indem dasselbe ihm und seinem Sohue Klamor abgenommenworden ist, eingeräumt habe, daß aber die Pfandsnmme an Klamor unddessen Gemahlin Margarete zediert worden sei. Der Erzbischof schuldet diesem,nachdem er 1000 G. Rh. bezahlt hat, nunmehr noch 4500 G. Rh. Kapital uud175 G. Zinsen. Er verspricht, diese Schuld am nächsten Ostern zu zahlen.

Auf Hans, den Sohn des Hans (Nr. 3), bezieht sich wohl auch dieNachricht vom 14. 4. 1489, wonach der Bischof Bartel zu Hildesheim be-kennt. daß sein Oheim Hans zum Nutzen des ihm als Diener des Bischofsübergebenen, aus dem Pfandbesitz Heinrichs v. Saldern und Burchards undKurts v. Steinberg außer der Zeit zurückgebrachten Schlosses Toppenburg145 Rh. G. ausgegeben habe, welche er sonderlich aus der dem Hans ge-hörigen Hälfte des Gerichtes zu Peine zurückempfangen soll. Wenn derBischof das Stift Hildesheim verlassen sollte, will er neue Schuldverschrei-bungen von Seiten seines Nachfolgers verschaffen. Für den Fall, daß derBischof das Schloß Peine oder den Anteil des Hans ans der Pfandschaftauslösen oder einem andern die Auslösung gestatten solle, will er die demHans an seinein Anteil verschriebene Hauptsumme mit den vorbeschriebenen145 Rh. G. zurückzahlen.

Er wird sonst urkundlich genannt: 14. 2. 1423 (Schenkung an dieKapelle zu Hötensleben), 2.11.1425, 30.10.1426 (Verpfändung von Peine),4. 10. 1429 (Verkauf von ^/z Ochsendorfj, 1430, 19. 2., 20. 2. (Reverswegen Harbke), 30. 4. und 26. 11. 1432, 10. 3. 1437 (Verschreibung vonWolmirstedt), 2. 6. 1438 (Bürge für den Erzbischof), 27. 3. 1448, 29. 1.(Belehnung mit Harbke), 24. 11. 1452 (Ankauf von Burgscheidungen), 25.