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Satzungen des Ärztevereins-Verbandes des Regierungsbezirks Düsseldorf
Entstehung
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Entwurf

einer Geschäftsordnung für die Abgeordnetentage.

§ i. Die Abgeordneten müssen mit schriftlicher, vom Vorsitzenden des betreffenden Vereins ausgestellter Legitimation,welche auch die Zahl der vertretenen Stimmen jedes Abgeordneten, sowie die Gesammtmitgliederzahl des betreffenden Vereinsenthalten müssen, versehen sein, welche vor der Eröffnung der Versammlung beim Schriftführer einzureichen sind.

§ 2. Die Leitung der Verhandlungen führt der Vorsitzende oder, falls er behindert ist oder sich an der Discussionbetheiligen will, dessen Stellvertreter. Von jedem Abgeordneten tage wird ein schriftliches Protokoll durch den Schriftführer oderdessen Stellvertreter aufgenommen.

§ 3. Die Berathung der in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstände erfolgt nach der vorher vom Vorstandefestgesetzten Reihenfolge, falls die Versammlung nicht eine andere Reihenfolge beschliesst. Nicht auf der Tagesordnung stehendeGegenstände können nur, wenn Dringlichkeit seitens der Versammlung auf besonderen Antrag anerkannt ist, verhandelt werden.Wenn die Verhandlung derselben statt am Schlüsse innerhalb der Reihenfolge der festgesetzten Tagesordnung stattfinden soll,bedarf es ebenfalls besonderen Beschlusses der Versammlung.

§ 4. Wer sprechen will, hat unter Nennung seines Namens beim Vorsitzenden um das Wort zu bitten. Die Reihen-folge der Redner richtet sich nach der Zeit der Anmeldung. Der Schriftführer führt die Rednerliste. Mit Ausnahme desReferenten darf Jeder über denselben Gegenstand nur zweimal und jedesmal nicht über fünf Minuten sprechen. (Hierbei werdennicht mitgezählt persönliche Bemerkungen und thatsächliche Berichtigungen, welche jedoch möglichst kurz zu fassen sind.)

§ 5. Ausser der Reihe und sofort nach der Meldung, jedoch ohne Unterbrechung des zeitigen Redners und höchstensauf fünf Minuten erhält das Wort, wer:

1. zur Geschäftsordnung,

2. zur thatsächlichen Berichtigung das Wort sich erbittet. Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der

Discussion das Wort ertheilt. ^

§ 6. Alle Anträge müssen dem Vorsitzenden vor Schluss der Discussion vollständig formulirt schriftlich übergeberP*^und von diesem gleich nach ihrem Eingange der Versammlung mitgetheilt werden. Jeder Antrag bedarf der Unterstützung vonmindestens 10 Abgeordneten. Ueber die Unterstützungsfrage kann der Vorsitzende je einem Redner für und gegen auf fünfMinuten das Wort erstatten. Nach erfolgter Unterstützung hat der Antragsteller zur Begründung auf fünf Minuten das Wort,nicht aber nach Schluss der Discussion.

§ 7. Der Vorsitzende hat die Pflicht, Redner, welche von der Sache abweichen, hierauf aufmerksam zu machen undihnen im Wiederholungsfalle das Wort zu entziehen; ferner solche, welche durch persönliche Beleidigungen oder in anderer Weisegegen die parlamentarische Sitte Verstössen, zur Ordnung zu rufen. Dem Betroffenen steht gegen diese Maassregeln des Vor-sitzenden Rekurs an die Versammlung frei, welche ohne Debatte sofort und endgiltig entscheidet.

§ 8. Die Besprechung ist geschlossen, sobald Niemand weiter das Wort verlangt, oder sobald ein Antrag auf Schlussvon der Versammlung angenommen ist. Ist der Antrag gestellt und von fünf Mitgliedern unterstützt, so hat je ein Redner fürimd gegen auf fünf Minuten das Wort. Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende die noch auf der Rednerliste stehendenNamen zu verlesen. Ist der Schlussantrag angenommen, so hat nur noch der Referent das Wort.

§ 9. Der Vorsitzende legt, ehe er abstimmen lässt, der Versammlung die Fragen vor, welche er zu stellen beabsichtigt.Erhebt sich Widerspruch gegen dieselben oder gegen deren Reihenfolge, so entscheidet die Versammlung.

§ 10. Die Abstimmung findet in der Regel durch Handaufheben statt. Vergl. §17 der Satzungen.

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ImuUK VON HUB. HOCH. oOSSELDOMr.