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Satzungen des Ärztevereins-Verbandes des Regierungsbezirks Düsseldorf
Entstehung
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Aerztevereinsverband des Regierungsbezirks Düsseldorf.

Einladung

zum

III. Abgeordneten=Tag

des Verbandesam Dienstag, den 14. October 1902, Nachmittags l2 3 / 4 Ohr

in der städtischen Tonhalle zu Düsseldorf.

TAGES-ORDNUNG:

1. Geschäftliches.

2. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung (siehe folgende Seite).

3. Aufstellung der Candidatenliste für die diesjährige Aerztekammerwahl nach Maassgabe vo'nw

§ 16, Abs. 3 der Satzungen. Die Aerzte des Regierungsbezirks haben 22 Mitglieder undebensoviele Stellvertreter zu wählen. Diejenigen Vereine, denen nach § 16 die Ernennungvon 1 oder 2 Mitgliedern und ebensovielen Stellvertretern ohne Weiteres zusteht, wollenihre Candidaten vor Beginn der Sitzung dem Bureau mittheilen.

4. Kassenbericht. Wahl der Prüfungscommission (§ 16, Abs. 5).

5. Festsetzung des Beitrages für 1903.

6. Zweite Lesung des Beschlusses vom 13. 5. 02, betreffend das Annonciren (vergl. Anm.).

7. Erste Lesung der Löwenstein'schen Thesen (dieselben sind am Schlüsse des anliegenden

Referats abgedruckt).

Der Vorstand stellt folgende Anträge dazu:

a) In These 4, Satz 3 die Schlussworte von »ist an Bezahlung« bis »festzuhalten« zu ersetzendurch »ist die Bezahlung der Einzelleistung mit allen Mitteln zu erstreben«.

b) An Stelle der vom Referenten aufgestellten Honorarsätze eiffien Absatz 2 zu setzen:»Bei Bezahlung der Einzelleistungen seitens der Kassen soll die staatliche oder, wo siehöher ist, die ortsübliche Taxe zu Grunde gelegt werden« (vergl. auch Beschluss desKönigsberger Aerztetages).

c) Ir^ These 5 an Stelle der jetzigen Fassung zu beschliessen: »MitiCassen, die ausschliesslichnicht versicherungspflichtige Mitglieder haben, sollen keine Vertilge geschlossen werdfen«.

d) These 6 zu fassen: »Bei Kassen, bei welchen vorläufig die Bezahlung der Einzelleistungnicht durchzusetzen ist, ist das Pauschale so zu bemessen, dass die einzelnen Leistungenangemessen honorirt werden. Operationen, Geburtshülfe und Nachtbesuche sind ausser-halb der Pauschalsumme nach der Taxe zu honoriren.

e) These 7 zu fassen: »Familienbehandlung ist möglichst zu vermeiden und nur gegentaxgemässe Bezahlung der Einzelleistung zuzulassen.

f) These 8 zu streichen.