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Straße. Vor ihm klagt der Anwalt des Vogts, der Richter und ganzen Gemeinde zuLütpfredingen durch seinen Fürsprechen, dass der Landrichter und die Urtheilsprecherdes Landgerichts zu Fürstemberg sie seit langem vornehmen und dadurch zu grossemSchaden gebracht haben und bringen, in der Meinung, dass sie unter dieselben ge-hören, obwohl sie dieselben durch treffliche Botschaften ernstlich bitten lassen, übersie bis zur Entscheidung, in welche Landgrafschaft sie gehörten, nicht zu richten.Da „dis hofgericht als das oberst gericht in disen lannden das gemelt lanndtgerichtvnd alle lanndtgericht zu rechtuertigen haut vmb solich vnd all annder übergriff",so getraue er, Anwalt, sich, dass solche Processe und was an genanntem Landge-richte gegen die von Lütpfridingen erfolgte oder noch erfolgt, „mit bekerung costenvnd Schadens, deshalp gelitten" bis zu vorgenannter Erklärung vernichtet werde;sollten aber die Angeklagten das nicht thun, so solle zu ihnen gerichtet werden mitAcht und Anleite. Der letzteren Anwalt, Jörg Rem, ein Unterschreiber des Hofge-richts, antwortet durch seinen Fürsprech, diese Klage nehme den genannten Land-richter und Urtheilsprecher fremd, da dieselbe ihrer gnädigen Herrn von Fürstembergvom hl. Reiche lehenbare Herrlichkeit und Freiheit berühre und denselben nicht zu-stehe, ihre Herrn zu rechtfertigen; sondern wenn jemand „die gemelten ir gnedigherren von Fürstemberg, wie wyt oder verre die in ir lanndtgraffschafft zu richtenhaben, rechtuertigens nit vermain zu vertragen", so solle er darum dieselben vor-nehmen, sie würden ihm zweifelsohne antworten. Der von Lütpfridingen Anwalt ent-gegnet, solche Antwort sei fremd, denn dass sie zwei Landgerichten gehörig seinsollen, sei nie erhört, sie hätten auch die Landrichter und Urtheilsprecher des Land-gerichts im Hövvgow und im Madach in gleicher Weise alher vorgenommen undhofften, dass beider Landgerichte Gerichtszwang über sie still stehe, bis sie untersich ausmachten oder sonst fänden, welches von ihnen über sie zu richten habe;der Landrichter und die Urtheilsprecher zu Fürstemberg seien es auch, welche sie„vmbtriben", und nicht die Herren von Fürstemberg, deßhalb sollen jene billig aufihre Klage antworten. Der Angeklagten Anwalt beharrt auf seiner Ansicht. Aufdes Hofrichters Frage weisen die Urtheilsprecher die Sache der beiden Landgerichtevor den Römischen Kaiser als ihren ordentlichen Richter; bis zu dessen Entscheidungaber, welches Landgericht an dem Ende zu richten habe, solle keines derselben überdie von Lütpfridingen richten „vnd welher das überfüre, das dann inen darumb zuden selben lanndrichtern vnd vrtailsprechern gericht werd mit aucht vnd anlaitin."Geben an zinßtag vor st. Mcläus tag episcopi 1467.
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Das Siegel des Hofgerichts fehlt.Perg. Or. Dcmaueschingen. B.
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