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3 (1878) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg vom Jahre 1400 - 1479
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und Hanns Küch von Fürstemberg, Schreiber, sitzen anf Befehl des wolgebornen HerrnGrafen Hainrichs, Grafen zu Fürstemberg, Landgrafen in Bare und Herrn zu Husenim Kintzigental etc., ihres gnädigen Herrn, in der Sache zwischen dem ehrsamenHerrn Hannsen von Almshouen, Kirchherrn zu Wultertingen, einer- und dem Vogt,den Richtern und Maiern zu Wultertingen anderseits zu Nidingen zu Gericht. HerrHans klagt durch den fürsichtigen Hannsen Schellemberg, Vogt zu Hufingen, seinenerlaubten Fürsprechen, zu den .von Wultertingen: in ihrem Streite wegen des Heu-zehntens zu Wultertingen sei ihnen ein Rechtstag gen Tönoweschingen vor CläwinHensler als einem gemeinen Mann angesetzt worden, bei dem Obmann seien der strengeHerr Sygmund vom Stain, Ritter, und die von beiden Theilen erkorenen Zusätze ge-sessen, da aber die von Wultertingen von ihren Lehensherrn keine Gewalt gehabt,habe das Recht nicht Vorgang gehabt und sei mir gütlich getädigt worden „vnd imgelt von in (den von Wultertingen) geschätzt vmb das veruallen höwe", dass letzterefortan mit Brlaubniss ihrer Lehensherrn Herrn Hansen den Zehnten geben und hierüberin 14 Tagen von denselben Antwort bringen sollten; wollten die Lehensherrn dießnicht, so möchte er (Herr Hans) weiter sein Recht suchen; geben sie ihm aber in ge-nannter Frist keine Antwort, so sollten sie ihm den Zehnten reichen. Das letzteresei eingetroffen und einige von Wultertingen reichen ihm jetzt auch den Zehnten,einige aber sperrten sich dagegen. Das Gericht möge sie zur Befolgung dieser Tädi-gung anhalten, eventuell bitte er erbere Leute, die bei derselben geholfen, zu hören,endlich behalte er sich etwa weiter nöthige Klage vor. Der Vogt und etliche Richterund Maier von Wultertingen behaupten dagegen für sich und mit Gewalt der andern,die nicht zugegen sind, durch den fürsichtigen Burcharten Dierberg, Vogt zu Fürsten-berg , ihren erlaubten Fürsprechen, in genannter Tädigung sei bestimmt worden,wenn ihre Lehensherrn dieselbe nicht genehmigten, „so bedörften sy im nit zu sagenvnd hetten ouch deßhalb nit anders verstanden. Nun haben sy ettliche giitere, so irvordem vnd sy gehabt vnd noch haben, die ettwas hows vnd anders für zehendengeben haben vntzher langzyt vnd lenger, dann jeman verdencken mag, die in darumbdester höher vnd vmb dester gröser zins verlihen syen"; das Gericht möge HerrnHansen rechtlich unterweisen, sie bei diesem Herkommen zu belassen, denn wennetliche von ihnen demselben Zehnten geben, thun sie es ihren Rechten unschädlich,und damit derselbe sie nicht vor Gericht treibe, „als er sy doch von dem gemainen genCostentz fürgenommen habe". Auf beider Theile Verlangen werden als Zeugen SyfridRatz, Vogt zu Tönoweschingen, Burckhart Uff dem Sand, genannt Hüntschinger, Vogtzu Blümberg, und Hanns Vlmar, obgenannter Vogt von Brünlingen, vernommen. Trotz derEinrede derer von Wultertingen, „das im die nit gnüg geseit hetten, wan das ir ehaffte

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