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3 (1878) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg vom Jahre 1400 - 1479
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1425.

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werden", nicht erscheinen kann, der soll für sich und die seinigen ganzen, redlichen und vollen Gewalt sendenund die Entscheidung ohne Eintrag halten, wie wenn er selbst dabei gewesen wäre. 5. Können nicht beidevon Furstemberg zu dem Rechten kommen, so soll doch einer mit vollem Gewalt beider und der ihrigen wegenerscheinen; kann keiner kommen, so sollen sie Bevollmächtigte senden. 6. Erscheint ein Glied der obgenanntenRitterschaft, zu dem Brun von Lupfen oder die seinigen Zuspruch haben, weder in Person noch durch Bevoll-mächtigte, so soll die Ritterschaft denselben anhalten, dem Rechten „nauch merckung des anlausses" fürderlichohne Eintrag nachzukommen. 7. In dem ehegenannten Rechten sollen gegen jede Partei Acht und Bann ganzhintangesetzt sein, und dasselbe keiner Schaden bringen. 8. Todtschlag, Brand und „nome, so sich denn sid-mauls der richtung zu Zell vnd zu Engen in offner vyentschaft biß vf disen hüttigen tag gemacht" haben,von beiden Parteien, sollen in dem Rechten „still ligen", und von keinem Theile in dem Rechten vorgebrachtwerden. 9. Wollen wegen des Todtschlags, Brands und „nomen" halb Brun von Lupfen, die seinigen und einerder andern Partei, der edel, Wappengenosse und in der Gesellschaft ist, sich gegenseitig die Anfordernng nichterlassen, so soll der betreffende den andern einen Monat nach Vollendung dieses Rechtens deßhalb anfordern.10. Geschieht diese Anforderung innerhalb der eben bestimmten Frist, so ist der andere Theil fortan nichtmehr verpflichtet auf dieselbe zu antworten. 11. Es sollen auch alle Gefangenen und „nom", die noch vor-handen sind, auf das vorgenannte Recht Ziel und Tag haben, „als verr das Brun von Lupfen anrürt". 12. Wasjeder Theil dem andern „in offen kriegen" entwehrt hat, es seien Zinse, Leute, Gut und Güten, und was dievon Furstemberg und Brun von Lupfen vormals schriftlich gegen einander nicht übergeben haben, das solljeder Theil, soweit das noch vorhanden, dem andern „entschlahen" und ihn das lassen nutzen und bauen.Diese Tädigung geloben Graf Hainrich und Graf Egen zu Furstemberg, Graf Hanns von Tangen, Graf zu Nel-lemburg, Hainrich von Ranndegk, Ritter, Hauptmann der Einung der Ritterschaft im Hegöw, einer- und Brunvon Lupfen anderseits für sich, die ihrigen und ihre Helfer und Helfershelfer zu halten.

Perg. Bruchstück, dem Anfang und Ende fehlt und das noch im 15. Jahrhundert als Decke des altenUrbars des Grafen Hainrich und Hans von Fürstenberg verwendet wurde. Auf der Rückseite von einer Handdes 15. Jahrhunderts: anläzz ze Rötwil von der geselleschaft in Högow .... Natiuitatis Marie anno 1424.Donaueschingen. B.

2) 1424, Sept. 27. Dieser Brief scheint nicht erhalten.

1425, Jan. 19.

Wien.

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167. Freiheitsbrief des Königs Sigmund für die Grafen Heinrich und Egen und deren Neffen,

Grafen Heinrich zu Fürstenberg.

Wir Sigmund, von göts gnaden Romischer kunig, zu allen ziten merer desreichs vnd ze Hungern, zu Behem, Dalmacien, Croacien etc. kunig, bekennen offennlichmit dem brief allen den, die in sehen oder hören lesen : wiewol daz vnser kuniclichgemüte vasst beladen ist mit grosser sorigueltikeyt, aller vnser und des richs vnder-tanen nucz, frume vnd bestes zu bestellen, ydoch sein wir billich den me pflichtigvon mitleydung wegen, der vordem vnd sy von Romischen keysern vnd kunigen hochvnd vasst gewirdigt vnd gefryet sind vnd nicht clurich ir schulde, sunder von neyclvnd fintschafft wegen irer priuilegien sein entweret. Wann nu die edeln Henrich vnd

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