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ist Herkommen: wenn ein fremder Knecht Bürger werden will, der soll eine MarkSilber auf einem Hause zu Wolfach haben und schwören, fünf Jahre lang sein Bürger-recht zu halten und da mit eigener Haushaltung zu wohnen und beim Empfang desBürgerrechts 5 ß Heller geben. Wer von Wolfach wegziehen will, der kann wegeneiner Schuld an einen Einwohner von diesem mit Kecht zurück gehalten werden.21. Wer sein Bürgerrecht aufgeben will, der soll es mit dem Halme aufgeben unddarnach in 8 Tagen die Stadt verlassen uud keine Haushaltung mehr zu Wolfachhaben, kein Gewerbe daselbst treiben und, wenn er in die Stadt kommt, in einemWirthshause zehren wie ein anderer Fremder. 22. Es ist Herkommen, dass niemandohne Willen des Rathes und der Gemeinde zu Wolfach frei sitzen soll. 23. Es istHerkommen: wenn fremde Knechte nach Wolfach kommen, daselbst wohnen unddienen wollen, die sollen dem Herrn und der Stadt Huldigung schwören und sich demStadtgericht unterwerfen. 24. Es ist Herkommen, dass man das Schwarzwild jagtund „facht" und davon dem Herrn sein Hauptrecht gibt. 25. Die Häuser aller Zwölferzu Wolfach sind frei; es ist Gewohnheit: wer in eine Freiung oder Freistätte kommt,der ist darin 6 Wochen und 2 Tage frei; kann er während dieser Zeit 3 Schuh vordie Schwelle und wieder hinein kommen oder in eines andern Zwölfers Haus, so ister wieder so lang frei, ausgenommen, wenn des Zwölfers Haus ein Gasthaus ist, dannsteht die Freiheit bei den Richtern. 26. Es ist herkömmlich: wenn ein Bürger oderEinwohner zu Wolfach die vierte Klage über sich ergehen läßt, so ist er dem Herrn3 ** Tübinger und der Stadt 3 ß verfallen, und nimmt man für 3 Tübinger 2 3\.27. Es ist herkömmlich, dass Schultheiß und Rata die Maße und Gewichte besehenund „pfächten", wann es ihnen nöthig scheint, und allem strafbaren nachgehen.
Auszug aus der „Abgeschrift des papürin büchlins, darinnen der statt Wolfach fryhaiten, recht, ge-brauch vnd hergebrachte gute gewonheiten mit mehreren! begriffen." Die „Abgeschrift" ist enthalten in dem1755 notariell vidimirten Wolfacher Copialbuche, p. 1—11; Donaueschingen. Zugleich wurde benützt ein vonHofrath Dr. Warnkönig in Donaueschingen mitgetheilter Auszug des f Archivdirectors F. J. Mone aus einerAbschrift von 1687 des verlornen sogenanten papiernen Büchleins des 15. Jahrhunderts im Stadtarchive Wolfach.Beide Vorlagen stimmen in allem wesentlichen überein.
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1400, April 16.
2. 1400, freitag vor Georgii, bewilligt graf Hainrich, herr von Fürstenberg, landgraf in Bar,
daß Haiurich Reekenbach, si non relinquat filios, die filias im lehen substituiren möge, doch daß siewappeugenoßne lehentrager stellen.
Gabelkhovers Collectaneen, I, fol. 375. Stuttgart.