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3 (1878) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg vom Jahre 1400 - 1479
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c. 14001500.

gehört 1 Drittel dem Schultheißen an des Herren Statt und 2 Drittel der Stadt.Was Unfug und Frevel in oder unter der Trinkstube geschieht, wird doppelt gebüßt.9. Es ist herkömmlich: wem Unfug oder Frevel widerfährt, der mag bei dem Schult-heißen klagen; dieser hat den Kläger anzuhalten seine Klage zu vollführen, und wasvom Herrn oder der Stadt zu Recht erkannt wird, dem soll er folgen. 10. Es istherkömmlich, dass der Herr keinen Bürger zu Wolfach gefangen nehmen noch verge-waltigen soll als mit Rath des Schultheißen und Stadtraths. 11. Ferner: Schultheiß,Rath und ganze Gemeinde verwalten alle Gemeindegüter, Holz, Feld, Wald, Wasserund Weide, Avie es dem Nutzen der Stadt und des Herrn entspricht, nach Stimmen-mehrheit. Das Wasser ist gegen den Herrn von Fürstenberg bis an die wirtenbergischeGrenze mit Grenzzeichen versehen, und wer in den Almendwassern einen Sahnen fängt,soll dem Herrn die Hälfte geben. 12. Was geboten oder verboten werden soll, wirddurch Stimmenmehrheit des Rathes in Beisein und nach der Umfrage des Schultheißenbeschlossen. 13. Es ist herkömmlich: wenn der Herr einen Pfarrer oder Frühmessernach Wolfach setzen will, so soll es mit Wissen und Willen des Schultheißen undRaths geschehen und der ernannte Priester geloben, keinen Bürger vor ein fremdesGericht zu laden, sondern sich mit dem Stadtgericht begnügen. 14. Es ist herkömm-lich , dass der Schultheiß und Rath die Heiligenpfleger setzen, welche vor ihnen unddem Pfarrer Rechnung ablegen. 15. Es ist gewöhnlich, dass der Schultheiß jedemGeleit geben mag im Namen seines Herrn; wird aber der, dem das Geleit gegebenist, einem Bürger etwas schuldig, und dieser begehrt vom Schultheißen, dass er jenemkein Geleit mehr geben solle, so soll ihm auch der Schultheiß kein Geleit mehr geben,bis er den Bürger bezahlt hat. Es ist gewöhnlich, dass die Pfleger der Bürger oderzwei des Rathes das Geleit ertheilen, wenn der Schultheiß nicht daheim ist. 16. Esist Herkommen : wenn man Sturm läutet, so mag der Schultheiß das Banner nehmenund unter ein Thor tragen und dahin so viele Stadträthe berufen, als er haben mag,und mit ihnen beschließen, ob man es weiter tragen solle oder nicht. Wem dasBanner empfohlen wird, dem und seinen Beigegebenen soll jedermann gehorsam seinbei seinem Eide und niemand ohne Urlaub oder Leibesgebresten zu Hause bleiben.17. Wenn an dem Mühlwehr etwas mangelt und Schultheiß und Rath es besichtigen,so soll sich der Müller an Meß, Zargen und Wasserbau halten, wie er verpflichtetist, bei Strafe mit Recht. 18. Ein Bürger, der Wein kauft, soll ihn ausschenken umeine bestimmte Taxe, Avenn er ihn nicht selbst trinkt. 19. Was von Lebensmittelnoder andern Waaren auf den Markt kommt, soll ein Bürger oder Fremder mit einemandern Bürger, der davon zu seinem Hausbedarf nöthig hat, im Einkauf theilen. DerBiuger aber, der etwas kauft, braucht es mit dem Fremden nicht zu theilen. 20. Es

im