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1503.
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Es ist auch hierin durch vns, auch vnsern schuldthaisen, burgermaister vnd rädten vnser statt Engenvorbehalten, dise Ordnung samentlich vnd mit ainandern in ainem oder merern zu endern, zu mindern vnd zumeren, auch alle brieff, pruch, eehafte, gewonhaiten vnd herkomen, ob ainiche daruon hierin nichts begriffen weren,also das dise Ordnung dieselben, noch dieselben dise Ordnung kainswegs letzen, deßgleichen alles, das vor-mals vor rat vnd gericht geuertiget, beschlossen, aufgericht vnd in craft gewachsen ist, nun hinfür ge-halten, auch bey kreften sein vnd bleyben sollen. Ob sich auch vber kurtz oder lang zeit iemer gefüegte,das in oder vmb dise vorgeschribnen capittel diß buchs inhalt, ainem oder merern, irung entstünden, eswere vnglicher uerstentnuß oder anderer ding halb, darumb wir vns sunst on lutrung oder declaration nitanders fürgenomen noch gesucht werden, dan hernachvolgender mainung; dem ist vnd sol also sein: dasallweg vnser schuldthaiß, wer dan ie zu zeyten vnser schuldthaiß vnd von vns , vnsern erben oder nach-khomen in dickhbemelter vnser statt Engen so zu schuldthaissen erkorn vnd gesetzt ist, ain gemain mandarumb haissen vnd sein, von vns baiden tailen in acht tagen den nechsten nach beschenung vnd eroffnungder spen, oder so deßhalb die erwuchsen vnd ain thail dem anderen sunst nit nachlassen möcht, vmb an-nemung vnd fürderlich tagsatzung gebetten vnd darzu vernüegen werden, der auch dan das thun vnd inainem monat darnach allemäch[s]t khünftig tag setzen, da dan wir baiderseidt personlich oder durch vol-mechtig anweld erschinen vnd ieder thail zwen erber schidlich man, dero wir graff Hainrich, vnser erbenoder nachkhomen zwen auß vnsern räthen oder dienern, deßgleichen die von Engen auch zwen von inenvß vnserm statrat nemen vnd zu im,- vnserm schuldthaissen, dem gemainen man, als zusätz setzen vnd den-selben schuldthaissen auch die zusätz gemainlich vnd sunderlich der pflichten, damit sy vns oder zu inenvnd gemainer vnser statt Engen verwandt oder verbunden sind, in demselben rechten vnd nit anders, nochfürer erlassen, auch vor denselben fünfen all söllich irrung, wie vnd warumb, darthun, fürwenden vnd vnsdie als gemain vnd zusätz darumb entschaiden lassen, vnd was deßhalb von inen erkhendt vnd gesprochenwürdt on alles verwegern, dingen, ziehen vnd appellieren halten sollen; doch so schuldthaiss, burgermaistervnd rädt all solliche handlung gemainlich vnd sonderlich in vnserm namen vnd auß macht vnser oberkaitvnd nit anderß zu gebruchen vnd zu thun beuolhen vnd zugelassen ist, haben wir vns selbs, vnsern erbenvnd nachkhomen hierin gentzlich vnd außgedruckt vorbehalten vnser herrligkait, aigenschaft, oberkait vndgerechtigkait vnser statt vnd in derselben vnser statt Engen vnd wollen vns die hiemit kainswegs geletzthaben, all arglist, boß find vnd geuerd hierin vermitten vnd gantz außgeschaiden, alles frylich vnd wissent-lich in craft dis libellsb).
An zinstag vor der hl. Drey Küng tag 1503.
Das Or. siegelten der Graf Hainrich (an ain sidin durchgezogen schnür blau vnd weiß) vnd dieStadt Engen. T.
a) Hier ist am Rande bemerkt : „kan daß vnderstnit lesen, ist verbleichen". — b) Leider ist das Or. diesesStadtrechtes verloren ; obiger Text ist nach zwei sehr fehlerhaften, teilweise geradezu unverständlichen Abschriftenaus dem Ende des 16. Jhdts. gegeben, -von denen die eine zu Donaueschingen liegt, die andere Band II, 2 derLupfischen Kopialbücher in Stuttgart bildet.
1503, Apr. 29.
Konstanz.
2 14. Hugo Bischof zu Costantz schlichtet den Streit zwischen dem Abt Gothart von Alperspach und
dem Pfarrer Allexander zu Haidenhofen wegen des "Vogtrechts von 20 Malter Kernen dahin, dass derPfarrer dem Abt dafür jährlich auf st. Martins tag 8 fl. Eh. und für das Vogtrecht des letztvergangenenJahres ebenfalls 8 fl. Rh. geben solle; geht der Pfarrer mit Tod oder sonst von der Pfarrei, so muss vonderselben wieder 20 Malter Kernen an das Gotteshaus zu Vogtrecht gegeben werden.
Geben zu Costanz vff sampstag vor st. Phillippi vnd Jacobi der appostel 1503.
Pap. Kop. 16. Jhdt. Donaueschingen.
T.