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obgleichwol die ain parthey also nit erschin vnd vnser scliuldthaiß, Statthalter oder amptman darthun vndzu recht gnug fürbringen mag oder im gerügt oder geklagt ist, wie vor stät, das der gegenwürtig fräuelerdes fräuels vrsächer oder anfänger gewesen were, das dan derselb gegenwürtig fräueler für sein personsouil engelt, das er baid fräuel bessern solle, wie recht ist in aller maß, alls ob der abschwaiff gegen-würtig vnd vnder äugen wäre, wo aber das nit beypracht oder erstattet werden mag, wie recht ist, dasdan ain ieder fräueler seinen fräuel bessere, wie vor daruon geschriben stat.
Von fräueln zu rügen: Item es sollen auch all vnd ieglich fräuel gerügt werden von vn-serm burgermaister, raten, auch allen andern stattknechten, Wächtern, würten vnd trinckhstubenhalternvnser statt Engen gemainlich oder iedem insonder by iren ayden, vnd namblich burgermaister, rät vndstattknecht, wo, wie vnd welcher zeit in der statt, dem ätter vnd burgrecht beschehen vnd sy die sehendoder hörend, mit den vmbstenden, wie vnd welcher maß die volfiert sind, deßgleichen die wachter, abernit änderst dan die zeit vnd weil ir ampt der wacht werdt vnd sy des warten, das ist von dem, das sy zuanfang der nacht auf die wacht biß an den morgen, so es tag ist, vnd wider darab gon sollen, vnd diewürt, trinckhstubenhalter in iren hüsern vnd trinckstnben, vnd was vnzucht also von der iedem gesehenvnd gehört were, sonder von gesten, zu stund, so erst sy mügen vnd vnuerzogenlich, vnd von vnsernburgern, in- oder beywoner vngeuahrlich in acht tagen, sollend vnserm schuldthaissen in vnserm namenfürpracht vnd in massen wie das gesehen vnd gehört ist, vnd nit auff hörigsag, sonder ob vnd die frä-uenlich gebäret, zusamengetrungen, geredt was wort, ob geschlagen, messer gezugt vnd wie gehandelt, souilim oder inen wissent ist, luter vnd wissentlich sagen, vnd was der ieder des also bey seinem aid vnd außfreyem aigenlichen wissen gesagt hat, sol on all ander bewysung gelaupt, vnd darauif vmb söllichen ge-rügten freuel erkendt vnd gehandelt werden, wie sich nach maß der rüg gebürt, auch vor der freuel halbgeschriben staut vnd recht ist.
Freuel von den marckten. Item ob die marckhen geuahrlich außgegraben oder gearenvnd nit von stund ahn zu frischer that dem, daran sy gestanden wären, verkhundt, sonder vber acht taggeuahrlich verschwigen vnd in gehain gehalten wurde, soll gebessert vnd zu bessern erkhendt werden mit10 U ,5) vnd seinem anbang. — Item es möcht auch ainer oder mehr, so geuahrlich mit verruckhen dermarckhen vnd dergleich that handien, es sol darumb pünlich nach maß der that vnd aigenschafft kayser-lichen rechten zu seynem leib vnd gut gericht werden. — Item ob auch iemand wer, der oder die vberoffen margken zunten oder infiengen, von welchem oder welchen das beschech, bessert ieder vnd sol, sodickh das beschickt, zu bessern erkhendt werden mit 10 U ^ vnd seinem anhang. — Item deßgleichen werdie oder den andern vber offen margkhen vberschnit oder vbermayt vnd dasselb hinweg füert, bessert auch,alls vorstaut in dem sechsten capittel, vnd soll darzu dem er sollichs ab dem seinen hingefürt hat, beza-lung darumb thnn nach erkhandtnuß des rechten oder sunst mit willen abtragen, es wer dan, so wysungnit vorgalt, das sich ainer, dein anders zu uertrawen ist, in dem allem vnwissenhait mit seynem aid ent-schuldigen imcM, ssE zugelassen werden.
Frii«l v®m tanffen vnd verkauf fen auf f dem marckht. Item oh iemand, werder oder «fe wänwm, s® an dem wochenmarckht vnser statt Engen ychts auff pfragen kauften, emals vnddie mardkglsdME gÄttet vnd dardoreh erlaupt wurde, der oder die sollen das bessern vnd zu bessern er-khent weitem «nit 3 tt «St vnd seinem anhang. — Item es soll auch niemands, wer der oder die seyend,kainen kanff amhenekhen, also das ainer Sprech: „wil es dir nit mer gelten, so brings mir", sonder sollieder oder iede entliehen freyen kauff thun vnd beschlüssen, darzu oder daruon on all gedingt komen, bybesserung 3 U $t mit seinem anhang. — Item deßgleichen soll auch niemands dem oder den andern inseinem oder iren angefangnen kauff nichts reden noch daran irren weder mit worten noch werckhen, auchbey besserung 3 S A mit seinem anhang. — Item deßgleichen soll auch niemands, wer der oder die sind,nichts kauften zu wochenmarckht, emals das auf den marckht komen vnd vail gehalten ist; wol mag iedervnd iede ayer, käß, schmaltz vnd desgleichen in dem hauß zu gebruchen vor oder nach der marckht-glockhen kauffen on auff pfragen, doch auff dem marckht vnd sunst niendert by büß 3 S /5j vnd seinemanhang. — Item es soll auch, so körn auf dem marckht, welcherlay das were, von burgern, inwonern oder