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7 (1891) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1470 - 1509
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373
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spil angewunnen hetten, weleherley spils das were, der oder die sollen das bezalen oder mit willen be-halten ; welcher oder welchy aber das nit täten vnd wider willen des oder dero, so im oder innen abge-wannen hetten, freuenlich abschieden, soll söllicher freuel mit dem klainen freuel gebessert vnd zn bessernerkhendt werden, aber vmb das spilgellt, ob sy deß gleichwol irrig werend, soll rechtlich nichts erkhendtwerden, sy mügen aber darumb ain andern zu fryscher that selbs pfenden vnd aufhalten ohngefräuelt, wieherkhomen ist; so aber die pfendung nit gleich angends vnd ee sy von ainandern geschaiden sind, zufrischer that besehenen ist, soll es darnach nit zugelassen, sonder ob es beschech, als vorstat, gebessert werden.

Von verpfendung vnd fiirbieten zu recht: Item nach vesperzeit soll niemand ge-pfendt noch kain pfand mer vergantet vnd nach dem vesperleuten biß zu der wachtglockhen fürge-botten werden.

Hienach volgend die fräuel: Item es sol khain sach nimer für einen fräuel von demschuldthaissen gerechtuertiget noch von den rädten noch richtern darüber gericht werden, es sey dan rügoder darumb klag beschehen , es were dan blutrunß, da klagt vnd rügt allweg die blutend wund die that,es soll auch die blutend wund für gnngsam gerügt vnd geklagt gehalten vnd darvber vmb den fräuel, alsgeklagt vnd gerügt, gericht werden. — Item so auch fräuel gerügt oder geklagt, sollend hiernach vol-gender mainung zu bessern erkhendt werden: Item auffwüschen, fräuenlich gegen ainandern getrungen vndgeschlagen, messer zuckhen, vnd dergleich fräuel ohne plütrunß soll gebessert vnd zu bessern erkendtwerden mit dem klainen fräuel als 3 & ,$ mit seinem anhang. — Item plütrunß oder bainschrot soll ge-bessert vnd zu bessern erkendt werden mit dem grossen fräuel, das ist 10 & 3\ mit seinem anhang. Itemain Scheltwort bessert vnd soll zu bessern erkhendt werden mit 3 ß ,3), die Scheltwort beschehen von mannenoder von frawen; es wer dan, das die Scheltwort eerrurig, so soll es nach maß derselben gebessert vnd, wievor von lesterung geschriben stat, zu bessern vnd frawen den lesterstain zu tragen erkendt werden; derhandel were dan so gross, so sollt darumb nach recht vnd, wie vor lesterung halb geschriben stat, gehan-delt werden. Item ob ainer dem andern vber seinen willen oder sein, des hausswirts, verbotts oder anderder seinen von seinet wegen in sein hauß vnd hoff gienge, vnd das geklagt wurde, sol gebessert vnd zubessern erkendt werden mit dem klainen fräuel, ist 3 U mit seinem anhang, vnd sol darumb dem verbietervnd kleger, so er das bey seinem aid geklagt hat, vnd im anders der eeren zu vertrawen ist, gelaubt wer-den. Item ob zwen oder mehr sich mit ainandern zertrügend vnd stain gegen ainandern fräuenlich zuckhenvnd nit würfen, soll gebessert vnd zu bessern erkhendt werden mit dem klainen fräuel, ist 3 $ ^ mitseinem anhang. Item ob aber ainer stain gezugt vnd geworfen, getroffen oder geuelt, soll doch nit andersdan mit dem klainen fräuel gebessert vnd zu bessern erkhendt, es were oder wurde dan plütrunß oderbainbruch, soll mit dem grossen fräuel, ist 10 'tt 3\, gebüsset vnd za büssen erkendt werden. — Item soauch alle oder welche partheyen allso auff rüg, klag oder plütrunß mit vrthail freuenlich gehandelt, verfeitvnd bußwirdig erkhendt werden, vnd der ain thail das auff den andern, wie im mit vrthail aufgelegt würdt,das auch zusampt ainem ieden sacher mit zwayen vnuersprochnen mannen beschehen soll, pringen mag,das es von dem widerthail mit Worten oder werekhen an in gebracht sye, so soll derselb, der des schuldvnd des fräuels vrsach mit angebrachtem anfang gethon, dem, daran er söllichen anfang gebracht hat, allenseinen deßhalb eingefürten vnd erlitten fräuel, artzatlon, costen vnd schaden abzulegen vnd in darumb zuuertreten schuldig sein vnd mit vrtail verfeit werden.

Von abschwaiffen: Item ob ainer oder mehr burger, in- oder beywoner, söldner, hoffgesindoder frömbd lüt mit vnd gegen ainandern fräuelten vnd der ain abschwaiff wurde, also das er zu rechtnit gelopt bette vnd des schuldthaissen gebott vnd dem rechten darnach nit gehorsam sein wölte, oder der-selb vngehorsam gegen dem gehorsamen zu recht gegenwürtig nicht möcht fürgestellt werden, wo dan dergehorsam erstatten vnd, des zu recht gnug ist, fürbringen vnd darthun mag, das der abschwaiff vnd vn-gehorsamer vrsächer vnd anpringer des fräuels gewesen seye, also das er sollichs fräuenlichen an in ge-bracht hab, das dan derselb gehorsam von sollichem fräuel ledig erkhenndt vnd des nit engelten, sonderwir oder vnser schuldthaiß oder Statthalter vmb denselben zusampt seinem des vngehorsamen fräuel an vndauf denselben vngehorsamen vmb baid fräuel gewist werden sollen. Item deßgleichen vnd hinwiderumb,

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