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schuldthaiß oder burgermaister von vnser statt wegen nit fürgebotten hat, seiner schuld oder ansprach halbvmb recht wol hefften vnd verbieten, es were dan, das ainer dem andern fürgebotten hette, so mag derfürgebotten hat den andern nit weiter hefften, sonder soll er seinen gebotten nachgen; es soll aber, nochmag niemands kainen des gerichts noch raths hefften, sonder sollend sy mit fürgebotten gefordert werden.— Item ob auch zwen oder mer ainandern irer fürträg nit gesten vnd abred sein wurden, so soll ain ieg-licher fürtrag, wie vnd wan das die notturft eruordert oder auff ainicher parthey begeren oder sunst mitvrthel zugelassen wurde, mit zwayen oder mehr erbe[r]n vnuersprochnen manspersonen zusampt dem, demsollichs mit vrthail zugelassen ist, erzüget werden vnd ie nach gelegenhait vnd gestalt der sach gericht;doch sollen, ob vmb leibaigenschafft oder derglichen sachen rechtuertigung entstünde, frawen auch gehörtvnd nach recht darauff procediert vnd gehandelt vnd sunst auch frawen mit frawen gezüget werden. —Item entstind aber irung, das malefitz oder personen, die mit tod vergangen waren, berüerenden, soll mitder schweren wysung, als brief vnd sigel, oder zusampt des, dem sollichs zugelassen würt, mit sechs erbe[r]nvnuersprochen manspersonen erzüget werden, es were dan der handel auf die toden person so klainfügen,geltschulden oder dergleich sachen halb, soll vnd mag gezügt werden, wie im nechsten capittell hieuorgeschriben stat; doch sol alwegen ain zng in des anderen abwesen gehört vnd, ob des ainiche parthey be-gert, artickhel vnd fragstuckh zugelassen, gegeben vnd genomen werden. — Item ob auch iemand, wer deroder die weren, der oder die andern der eren beschuldiget hetten oder noch beschuldigen vnd das beharrenwurden, vnd vberwindung des rechten, davor aigne bekhantnuß oder warer schub nit vor äugen, der be-schuldigt auch sollicher beschuldigung nit anred were, soll auch erzeuget werden, wie im nechsten capittelvor geschriben stat, mit sechs erbe[r]n vnuersprochnen manen zusampt der parthey, die alweg darumb schwerensoll ayd lyplich zu gott vnd den hayligen, das der aller aid rain vnd nit mein seye; wo aber sollich be-weisung nit sein noch beschehen mag, soll der beschuldigt ledig vnd der beschuldiger in die fußstapfendesselben mit büß vnd beßrung ye nach gestalt vnd nach gelegenbait der beschuldigung erkhendt, vnd solldise Ordnung in allen wysungen dermassen gehalten werden. — Item ob aber ainer oder mer klag tätevmb beschuldigung, im zu rugkh vnd hinderwert beschehen vnd der beschuldiger söllcher beschuldigung nitanred wäre, soll der beschuldigt sich mit seinem ansager, ob im die oder der des gechtig sind, mügen ent-schuldigen verer klag vnd des gegenrechten darumb entladen vnd des zugelassen werden, doch soll demoder den anzögen beschuldigern darumb sein oder ir recht gegen dem oder den ansagern vorbehalten, dochmag der ansager den beschuldigern mit zweyen erbern vnuersprochnen mannen zusampt syn beyden wortenbehalten vnd die erzügen mit den ayden, wie nehst hieuor stat; ob aber der beschuldigt oder auch deransag, ob er die wort nit selbs gehört hätte, sollicher wort läugnen wölt oder wurde, so soll derselb be-schuldigt den beschuldiger vnd den ansager ieden insonders, der im also in leugen stund, auch bey denWorten zu behalten mit zway vnuersprochnen mannen, vnd wie hieuor beschaiden ist, zugelassen werden;so aber die beschuldung nit beharret vnd die wort der beschuldigung nit wären bestentlich vnd offenbarlutrung mit iren trügen als morderey, vereterey, diebstal oder dergleichen lutrung außgedruckhter wort,die nit declaration bedürfen, mit vnglicher verstentnuß mügen angefochten, noch bedeckht werden, der-massen verantwurt wurden, nit der mainung, den oder die beschuldigten damit zu schmähen, sonder außzorn geredt vnd nichts args, vnerlichs, noch sunst anderß dan ere vnd guts von dem oder denselben be-schuldigten wissend sin vnd das mit dem aid betürt vnd erstattet werden mag, soll wyter mit khainer er-noch leibsstraffe, sonder vmb den bürgerlichen freuel 10 tf. /$, vnd sunst Scheltwort nach maß der wortgehandthabt vnd nach gestalt ainer sach zu straffen erkhendt werden.
Artickhel, so ainer ime seine verwanten vffhebt: Item ob auch iemand demandern seine vordem oder freund freuenlich auffhub, sy warend tod oder lebendig, vnd dieselben vormalsmit recht vberwunden, soll nichts desterweniger gebessert vnd zu bessern erkhendt werden mit dem klainenfräuel, so aber die oder der des nit vberwunden wären, alß vorstat, so soll die besserung sten vnd er-khendt werden mit dem grossen fräuel, ist 10 ti \ ain ieder freuel zu iedem mal mit seinem gebürlichenanhang, oder die beschuldigung möchte so schwarlich beschehen, es solte auß macht vnser oberkait dagegen