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Angeklagten gerufen, sich wegen des Totschlags zu verantworten, so wurde erkannt,dass die Amtleute den ersten Tag „erstannden vnd behalten", und dass der Land-waibel den Angeklagten zum zweiten Gerichtstage an seiner bisherigen Behausungladen solle. Als derselbe auf diesem auf Samstag vor Laetare [März 20.] ange-setzten Tag nicht erschien, wurde der 3. Gerichtstag auf heute angesetzt. Da derAngeklagte wieder nicht erschien, wurde erkannt, er habe den Totschlag den Freundendes Erschlagenen mit Leib und Leben und dem Grafen von Furstenberg als demLandgrafen des Reichs mit all seinem Gut zu bessern. Als daraufhin auf Befehldes Landgerichts der Landwaibel in die Kirche gen Sittingen gieng und da denTotschläger „mit allen glogken zum dritten maul verleiten" liess, wurde erkannt,dass der Landwaibel zu dem Totschläger mit der Acht richten, von dem Gerichtedeshalb 4 Strassen machen und auf jeder denselben dreimal aus dein Frieden in denUnfrieden verkünden, ihn seinen Freunden verbieten und seinen Feinden erlaubensolle. Als dies geschehen, giebt den gen. Amtleuten auf ihre Bitte das Landgerichtdarüber Brief und Urkunde.
Geben des gerichtz tag zu Oberflacht im dorfe 1501 am zinstag nechst nachdem sonntag Quasimodogeniti.
Das Siegel des Landgerichts (wie Abb. IV, 322, Anm. 1).Perg. Or. Donaueschingen.
1) Hier haben wir nachträglich zu erwähnen, dass 1400 aht tag nach st. Mathis tag [Mars; 3.]das fürstenbergische Landgericht (Freilandrichter Berhtolt Ganser) bei st. Walpurg Küchen zu Gisingen,1422 st. Agethen anbent [Febr. 4.] (Berchtold Schulthais zu Fürstemberg Frei, Landrichter im Bare imNamen und anstatt der wohlgebornen, seiner gnädigen Herrschaft von Fürstemberg) bei Fürstemberg beiden Linden und 1435 mentag nach der Ainliftusent Megt vnd Martrer tag [OH. 23.] an derselben Malstättezu Fürstemberg (Jacob Harly, Frei, Landrichter in Bare) getagt hat. Dasselbe vidimierte in allen dreiGerichtssitzungen Urkunden der Stadt Vilingen; die betreffenden drei Urkunden (Perg. Or. Villingen, Stadt-archiv) sind mit dem unter No. 4 abgebildeten, jedesmal als Landgerichtssiegel ausdrücklich bezeichnetenSiegel des Grafen Heinrich IV von Fürstenberg besiegelt. Dieses Siegel blieb also auch nach dem Todedieses Grafen, obwohl seine Umschrift diesen Gebrauch nicht rechtfertigte, als Landgerichtssiegel inVerwendung.
2) 1502 dornstag vor st. Jörgen tag [Apr. 21.] bekundet derselbe Landrichter, dass, als er aufMontag nach Quasimodogeniti [Apr. 4 ] bei Fürstenberg an der Steige öffentlich zum Landgericht gesessenist, des gen. Grafen Amtleute und Anwälte gefragt haben, ob sie nicht namens ihres Herrn als des Land-grafen zum Gute des Hansen Hasennor von Wyttertingen, der über sein Rechterbieten landscheu gewordensei, als eines landflüchtigen greifen dürfen, wo immer sie das in der Landgrafschaft antreffen, und dassdarauf geurteilt worden, sie sollen anstatt ihres Herrn „ir hafft vnnd verpott nach landtgrichtz recht vnndmit des landtgrichtz gswornen knackt legen vnd das nach Ordnung rechtz byß zam nesten landtag ligenlaussen", auch solle zu diesem Landtag Hansen Hasennor gen Wyttertingen, wo er seine Wohnung undFreunde habe, „verkundt" und Geleite gegeben werden. Da derselbe zum heutigen Landtag nicht erschien,so wird erkannt, die Amtleute hätten das Recht, dessen Gut zu ihren Händen zu ziehen und zu ihm zu