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7 (1891) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1470 - 1509
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1496.

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1496, März 1.

177. Wolfgang von Clingenberg, Landkomtur Teutschen Ordens der Bailei in Elsäss

und Burgundi, und die Grafen Georig, Virich und Hawg zu Werdemberg und zumHailigenberg, Gebrüder, vergleichen sich also: Alle Strafen, Gebote und Verbote, „soden nydern gerichten zu Almansdorf züsteen", in und ausserhalb des Etters gehörendem Landkomtur oder dem Komtur in der Maynaw; Sacben aber, die die hoben Ge-richte betreffen (nämlich was Ehre, Leib und Leben berührt oder wenn einer demandern Marken oder „lässinen" verrückt oder den andern nächtlicher Weile „vber-eert, vbersneitt ald vbermeet") stehen daselbst den Inhabern der Grafschaft Hailigen-berg zu strafen zu. Jeder Inhaber dieser Grafschaft soll fortan den Landkomturoder den Komtur in der Maynaw „der berenden bäwm" halb zu Almanßdorf mitStrafen und Bussen ungeirrt lassen. Alle niedergerichtlichen Strafen, Gebote undVerbote zu Lewtpertzrewtin in- und ausserhalb des Etters stehen samt der Strafe„vmb die fliessenden wunden" dem Landkomtur oder dem Komtur in der Maynawzu, dagegen alle hochgerichtlichen Frevel (es sind dieselben, wie in Almanßdorf) inund ausserhalb des Etters daselbst den Inhabern der gen. Grafschaft. Die Frevelzu Pfrongen im Dorfetter mit Ausnahme deren, welche Ehre, Leib und Leben be-rühren , hat der Landkomtur oder der Komtur zu Altschawsen zu strafen, auchsollen der Landkomtur oder seine Amtleute hinfuro Holz, Wun und Weide nach demHerkommen dieses Dorfes verbannen und verbieten; dagegen stehen alle Strafen,Gebote und Verbote ausserhalb des Pfrungener Dorfetters den Inhabern gen. Graf-schaft zu. Fortan haben diese Inhaber der „berenden" Bäume halb zu Lewtpertz-rewtin und Pfrongen in den Dorfettern nichts zu strafen; wenn aber ein Armmannberende Bäume ausserhalb dieser Dorfetter abhauen will, so soll er es dem Ammannseines Dorfes zuvor ankündigen, welcher dann mit dem Forstmeister zu Hailigenbergund dreien vom Gerichte des Dorfes finden soll, ob die Bäume besser abgehauenwerden als stehen bleiben; geschieht das, so hat der Armmann dem Forstmeisterdavon nichts zu geben, haut derselbe aber solche Bäume, ohne sie vorher besich-tigen zu lassen, ab, so wird er gestraft und die Busse fällt halb an den Forstmeister,halb an den Gerichtsherrn. Des Landkomturs Armenleute, die inj gen. Grafschaftsesshaft sind, dürfen ihre Pferde, „denen sy außwerfen lassen wollen", dazu aus derGrafschaft führen, wohin es ihnen am besten passt, sie dürfen aber keinen fremdenMeister an ihren Orten brauchen oder in die Grafschaft führen ohne Erlaubnis desvorgen. Forstmeisters. Die Heiligenberger Leibeigenen, welche in des LandkomtursGerichten gesessen sind, wurden gedrungen, dem Gerichts- und dem Leibherrn zu

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