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7 (1891) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1470 - 1509
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1483.

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Letze in den gen. Bezirk der hohen und niedern Gerichte, Forste und Wildbännegen Markdorf gehören, doch haben die Grafen von Werdenperg zwischen der Letzeund der gen. Marke ausserhalb dieses abgenommenen Raumes die hohen. Gerichte,Porst und Wildbann mit aller Obrigkeit. Sitzen werdenbergische Eigen- oder Erb-vogtleute zu Merspurg oder Markdorf oder ziehen solche dahin, so müssen sie aufAnfordern der Grafen und ihrer Vögte und Amtleute ausgewiesen werden;wa abersölh lüt nit bekantlich warn, mögen sy die nach des landtz gewonhait besetzen vndsölh ersatzung sol beschehen vor ainem bischoff zu Costentz oder wem er das be-uilhet, vnd so sy besetzt, sollen sy vsßgetriben vnd nit mer enthalten werden".Frevelt einer aus den beiden Städten ausserhalb der vorgen. Bezirke der hohen undniedern Gerichte, so mag man über ihn deshalb auf dem Landgerichte zu Bürn, daszu gen. Grafschaft gehört, nach Landgerichts Gewohnheit richten. Wenn aber je-mand aus diesen Städten und ihren Hochgerichtsbarkeitsbezirken vor dem Landge-gerichte belangt wird, so soll der Landrichter denselben, sobald ihm das verkündetwird, an sein eigenes Gericht weisen, ausser derselbe habe sich aller Freiheiten undRechte verziehen. Diese Richtung soll beiden Parteien an allen ihren Steuern, Diensten,Vogtrechten,ertagdinst" und andern Güten und Nutzungen, desgleichenvsserhalbder bericht" an ihren Freiheiten und Gnaden unschädlich sein. Es sind alle Tot-schläge zu Wangen im Dorf, der Totschlag zu Alienhailigen, alle Urteile des Kaisers,des Hofgerichts Rotwil oder anderer Gerichte, ebenso die Ächtung etlicher aus denbeiden Städten durch das Landgericht zu Bürn und aller Unwille gegenseitig totund ab.

Gegeben dornstag nach st. Jörgen des hl. ritters tag 1483.

Die Siegel der Grafen Hug und Virich von Montfort, Wernhers von Zimmern (wie Abb. VI, No. 52),Jörgs von Gundelfingen (28 mm D., IV A 2, beschädigt), Hansen von Bandegg, Ludwigs von Helmsdorf(30 mm D., IV C, nicht gut erhalten), Eberharts von Risckach, Conrad Bischofs (wie Abb. No. 6), desBischofs Otto, der Grafen Jörg (wie Abb. VI, No. 65) und Virich von Werdenberg (beschädigt, wie Abb.No. 32) und des Kapitels Constanz.

Perg. Or. Donaueschingen.

1) 1482 dornstag vor Vnser lieben Frawen tag Liechtmeß [Jan. 31.] legen Hug und Virich, Ge-brüder, Grafen zu Montfort, denvffrür", welcher entstanden, weil der Maier zu Allenhailigen den Priester,gen. Herrn Wernher, von Allenhailigen totgeschlagen, weil deshalb ihres Herrn und Vetters von CostentzAmtleute das Gut dieses Maiers eingenommen, und weil darüber ihr Schwager, Graf Jörg von Werdembergetwas fümemung durch die sinen getan hatt, deßhalben sich etlich vffrür begeben, dardurch etlich armlüt erschlagen vnd vom leben zum tod bracht sind", also bei: Kein Teil darf gegen den andernkainerlayrauch noch vffrür mit der handgetät fürnemen, anders denn mit recht". Graf Vlrich von Montfort und Jörgvon Gundelfingen sollen bis Ostern einen gütlichen Tag ansetzen und versuchen, die Sache gütlich beizu-legen, ebenso die Sache,darumb vormalen ain hindergang vff sy bescheen ist". Auch wenn kein Berichtzustandekommt, sollen die beiden vorgen. Vermittlermit vsßsprechung vnd Setzung der marcken volfarn,