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7 (1891) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1470 - 1509
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1483.

die von Werdenperg Eberharten von Rischach von Eichenstem und Konrad Bischof,Vogt zum Hailigenperg, zu ihnen als Zusätze gesetzt haben, mit diesen gütlich also:Bischof und Stift haben in der Stadt Merspurg und in einem genau beschriebenenBezirke um dieselbe das Malefiz, Hoch- und Niedergericht, Forst- und Wildbann;da der Galgen auf dem Trielberg ausserhalb dieses Bezirkes steht, so sollen auchdie Strasse von diesem Bezirke an am Siechhaus hinauf bis zum Galgen und20 Schritte rings um denselben zu den hohen Gerichten gen Merspurg gehören.Ausserhalb dieses Hochgerichtsbezirkes haben Bischof, Stift und die von Merspurg,soweit deren Trieb und Traft geht, Zwing, Bann, Gebot und Verbot, über Schuldenzu richten, über Holz und Feidung zu gebieten mit Frieden zu geben und zu machen,Holz und Feidung zu beschirmen, Steg und Weg zu bessern,käß" und Äcker zugebrauchen,ob aim an den enden sin bärend bomm vnfügclich sin würden, die ab-zehowen", und wie von Alters her in diesemvssern kraiß" geschworne Unter-gänger und Bannwarte zu haben; in diesem äussern Kreise aber haben die Grafenvon Werdemperg zu richten, wenn jemand den andernvss aigenem gemütt annders,denn marcktz recht ist, vbermarckte" oder offene Marken undlachen" ausgrübe,sodann zu richten überharduäll, fridbräch vnd vliessend wunden, nämlich bain-schrott, bainbruch vnd lämin vnd wunden ains glaichs tief"; besteht Zweifel, ob eineWunde so tief ist, so gehört die Bestrafung derselben in die Grafschaft zum Hailigen-perg, wenn der geschworne Arzt und Scherer zu Merspurg oder der, welcher dieWundegeartzt" und gesehen hat, sie so tief findet. Der Bischof, das Stift unddie von Merspurg haben hinfür in den Dörfern, Weilern und Höfen, die in solchemihrem Trieb und Tratt und äussern Kreise liegen, in den Ettern die niedern Ge-richte, doch unschädlich der hohen Gerichte, Forste und Wildbänne der gen. Graf-schaft, zu den hohen Gerichten aber gehörenmort, brannd, diebstal, valsch, notzog,mainaid vnd was zu hutt vnd zu har zu richten statt vnd damitt ainr sin lib vndleben oder gelider verwürckt hatt". Die Güter, die von Alters her gen Merspurggesteuert haben, bleiben in dieser Steuer und sollen beim Verkaufe zu Merspurg ge-fertigt werden. Bischof und Stift haben das Malefiz-, hohe und niedere Gericht,Wildbann und Forst zu Markdorf in der Stadt und in einem genau beschriebenenund mit 4 am Rain gen Bermatingen, an der Letze gen Lainbach, hinter dem Galgen-rain gen Gerenberg und hinter dem Galgen unten am Raine gesetzten Marken aus-gemarkten Bezirke um dieselbe; auch im Dorfetter zu Wangen, obwohl dieses Dorfnicht in diesem Kreise liegt, haben dieselben alle Gerichte, hohe und niedere, Forstund Gewaltsame. Da die Marke an der Letze diese nicht erreicht, so soll von ihrdie Strasse und auf beiden Seiten derselben ein Raum von 40 Schritten und die