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7 (1891) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1470 - 1509
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1470.

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entscbieclen die lupfischen Zusätze schriftlich auf Grund der vorgenannten Quittung:Graf Sigmund solle der Klage seiner Schwester müssig stehen, wenn er schwöre,also mit seinem Bruder „in der gemainschaft gesessen" zu sein; die Zusätze derGräfin Anna aber entschieden schriftlich am Montag nach st. Valentinstag [Febr. 19.]1470, weil „wipplich adelsgeschlecht quittierung erblichs anvals nit vff im haben",und die Gräfin einen Verzicht ihrerseits nach Ordnung des Rechten in Abrede stellt,dass geschehen solle, was recht ist, wenn Graf Sigmund binnen 6 Wochen und3 Tagen rechtsgenügend vorbringe, „das die gemainschaft, ouch die quittierung erb-lichs anvals nauch Ordnung des rechten, ouch des gemainen landßbruch vnd gewon-hait bescheen vnd zugangen sig"; thue er das nicht, sondern schwöre Gräfin Anna,dass es der Quittung halb nur so, wie vorgesagt ist, stehe, so solle sie zum Erbeihres Bruders Hainrich gelassen werden. Heute erklärt Graf Eberhard von Sonnen-berg, wieder zu Mengen in der „meren" Eatstube, in Gegenwart Haidenrichs, desAnwalts der Gräfin Anna, und Rudolfs von Memerswil, des Anwalts des Grafen Sig-mund, das Urteil der Zusätze der Gräfin für das gerechtere. Jeder Teil bekommteinen Urteilsbrief.

Geben an mentag nauch dem sontag, als man in der hl. kirchen singt Mi-sericordia Domini, 1470.

Das Siegel des Ausstellers fehlt.Perg. Or. Karlsruhe.

1) Mit diesem Urteil war dieser Streit nicht erledigt, er kam vor den Kaiser, der mit dem Urteiledas Hofgericht zu Kotweil betraute, dasselbe aber schob die Sache 1478 Zinstag nach Quasimodogeniti[März 31.] wieder dem Kaiser selbst zu. Perg. Or. mit dem Hofgerichtssiegel, Karlsruhe. Das Ende desStreites ist nicht bekannt.

1470, Juni 13.

7 Vogt und Richter am Kirchengericht zu Wolfach bekennen, dass vor ihnen im Gerichte heute

' Conrat Götz zu Hagenbüch gegen Georgen Lempen, einen Bürger zu Wolfach, geklagt hat, derselbe habeetliches Vieh auf dem Hofe zu den Schmitten und überfahre ihn damit zu Hagenbüch, obwohl er wederHaus noch Hof, weder Feuer noch Rauch da habe; er solle ihn nicht weiter überfahren oder da haushäblichwerden. Der Beklagte antwortet: er habe ein eigenes Gut zu Hagenbuch, von dem er nur seinen Herrnvon Fürstenberg den Zehnten pflichtig sei und könne also „sollich sin gut geniessen für sich selb wyt odernach", er fahre mit seinem Vieh auch nirgends hin, ausser wo er Fug und Recht habe. Der Kläger ent-gegnet : es sei von Alters herkommen, dass einer auf dem Gute sitzen und da Feuer und Raucb haben solle,thue das der Beklagte, so soll er das Gut niessen, sonst aber nicht. Darauf erwiedert der letztere, er seiallein Herr des Gütleins, denn dessen Eigenschaft und Lehenschaft sei sein, deshalb könne er es nutzen,wie er wolle. Das einstimmige Urteil lautet: der Beklagte und seine Erben mögen zu allen Zeiten „mitsouil vyhes in die hutsollin gen Hagenbüch varen, als sie dann vff dem selben gütlin gewinnen möchten«.

Geben vff mittwoch in der hl. Pfingstwochen 1470.

Das Siegel des Frühmessers Conrat zu Wolfach (s. Abb. No. 7).

Perg. Or. Donaueschingen.

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