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1390.
6) 1469 zinstag vor Letare [Märe 7.] weisen dieselben Schiedsmänner die vorgen. Parteien, die siegen Pfullendorf „betagt" und nachdem sie „an sidie gutlichait versucht", jetzt nicht weiter haben bewegenkönnen, an Vlrichen Blärer zu Costentz als Gemeinen und Burkarten von Jungingen und Vlrichen Ehinger,Bürgermeister zu Vlm, als Zusätzen zu unbedingtem Eechten wegen folgender Punkte: wegen einer „geschientezu Bermatingen in dem dorf verlouffen", darum des Grafen Amtleute die von Bermatingen nach Ansicht desAbtes zu Unrecht vor das Landgericht gefordert haben; wegen eines dem Kloster gestohlenen Ochsen, derin des Grafen Hände gekommen ist und den derselbe „als ain landgraff" behalten will, während ersteresdessen Bückgabe, „nachdem vnd sich darinne verloffen hab", fordert; wegen eines Gütleins zu Wittenhouen,das nach Ansicht des Abts unmittelbar dem Kloster gehöre und sonst niemanden pfiiehtig sei, während derGraf davon das Vogtrecht, „als er das her hab gebracht", fordert; wegen des Vogtrechts zu Vnder- undOberboshasel; wegen der Hölzer zu Bickerswilr, die gen Frickingen gehören sollen; desgleichen wegen desBötzenhards, des Hards und der Nüfrenhölzer, des Tobeis zu Vldingen und der Hölzer zu Wildorf; wegenGebots, Verbots und der Frevel zu Bürckenwyler, Wenglingen, Under- und Oberboshasel; wegen des Netzes„in der Ach oder im See genomen"; wegen des Fiflins, der über Marken gegraben hat; wegen des Badesund der Frevel zu Burckwyler; wegen „desimmes"; wegen der Späne in der Herrschaft Sigmaringen, nämlichwegen des Schirmgelds, des Vogtrechts, der Zehrung der Hundsiegen, des Raisens, der Gebote und Verboteund der Taferne zuOstrach, Läuiswilr und an andern Enden, wegen der Münze und der Garben, der Frevel,die in- und ausserhalb der Etter geschehen, der Spiele, der Lauchen, Marken, Zaunstellen, Masse, Gewichte,Viertel, Mühlen, der tragenden Bäume, der Hölzer zu Galgkrutin, der Frevel, von welchen die von Salmens-wilr meinen, man solle sie dort, wo sie geschehen, „berechten", während Graf Jörg meint, er könne die zuWangen oder Habstal berechten, endlich wegen der Gefangenen, die aus den Gerichten geführt werden.Von dem allem meint das Kloster, der Graf habe damit nichts zu thun, wogegen dieser behauptet, dass dasalles von Alters her an ihn gekommen sei. Perg. Or. mit den beschädigten Siegeln der beiden Aussteller (wievor), a. a. 0. T.
1390, Mai 28.
Pfullendorf.
106. Sigobst Landgraf zum Leuchinberg, Graf zu Hals und Landvogt in Obern und
Niedern Swaben, Wolf von Jungingen, Ritter, Cristofor von Altstetten, Üiintz vonWiler, Cünrat In der Bund, gen. der Rüll, Cfinrat Hainczel von Lindow vnd VirichRamung legen die Stösse zwischen dem Grafen Albreht von Werdenberg, dem Jüngern,und der Stadt Vberlingen als erbetene Schiedsleute bei: 1) Die von Vberlingen fordernvon dem gen. Grafen 30 # ^ wegen Zehrung, die sie seinetwegen gethan habenum 20 ^ A versessener Steuer und um 100 # h wegen des Burgrechts; diesenPunkt wird Landgraf Sigobst endgiltig beilegen. 2) Im Streite, dass der Graf denVberlinger Bürgern nicht hergebrachte Steuern und Dienste auf ihre Güter lege unddieselben an ihren Gütern irre, Avird Peter der Losinger, Ritter, des LandgrafenSigobst Landvogt, als gemeiner Mann, auf einem gemeinen an gelegener Stätte ab-zuhaltenden Tage „ain friintlich recht lassen widerfaren". 3) Auf demselben gemeinenTage soll die Klage der Vberlinger, dass Graf Albrecht Vberlinger Bürger, ehe dasssie Bürger wurden, um Geldschuld versetzt habe und sie nicht lösen wolle, beseitigtwerden, findet sich, dass dem so ist, so nmss der Graf die betreffenden Bürger