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6 (1889) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1360 - 1469
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1390.

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Verräterei oder Diebstahluerlaimdet" ist oder wird, den strafen Graf Jörg und seine Nachkommen amHailgemperg; wer aber einem andern bei Nacht in sein Haus geht auf andere Sachen, die nach Erkenntnisdes Landgerichts zu Bürrenweder lib noch leben noch plütuerserung" auf sich haben, den büsst der Abt.Wer des andern Früchte, es sei Wein, Zorn, Gras, Obst oder anderes, böswillig abschneidet, abmäht, ab-tritt oder wegführt, den straft Graf Jörg; wenn aber jemand dem andern mit seinem Vieh tags oder nachtsin dem seinen Schaden thut, so gehört das nicht in die hohen Gerichte, sondern wird in des Abts Gerichtengestraft. Wer in des Gotteshauses Gerichten, Zwingen und Bannen Marken setzt, auszieht oder ändert,oder Lauchenmit geuärden" ohne seines Anstössers Willen und Wissen abhaut, wird von Graf Jörgengebüsst; wer aberongeuärlich" Marken mit dem Pflug oder anderem abstösst oder neue Marken zu denalten setzt oder Lauchen ungefährlich abhaut, soll nicht deu hohen Gerichten unterstehen, sondern wenn erbusswürdig ist, von dem Abt gestraft werden. Auch wer den andern ungefährlich über offene Marken odersonst überackert, -mäht, -schneidet, oder -zäunt, wird von dem Abt gestraft und gehört nicht in die hohenGerichte. Die Äbte haben in ihrem Gericht und Bannmaussen, gewicht vnd meß" und lassen diepfächten,zaichnen vnd schowen"; kommt Graf Jörgen und seinen Amtleuten vor, dassfalsch au den ennden pflegenwerd", so dürfen sie in des Klosters Gerichten, Zwingen und Bannen auf dem Landmaussen, gewicht vndmeß" auch besehen, was aber hiebeivngepfächt oder vnzaichnot gebrucht wirf, das soll dem Abt zubüssen zustehen;ob aber yeman dero dehains mindrote oder enndrote, es war zaichnot oder vnzaichnot",der soll Graf Jörgen zu strafen zustehen. Wer dem Gotteshaus in seinem Gericht und Bannvon gehor-same wegen oder von fluchtsame" geleistete Eide übertritt, soll vom Gotteshaus gestraft werden; wer aberandere Eide übertreten zu haben beschuldigt wird, wird Graf Jörgen oder seinen Amtleuten überwiesen.In betreff der Dörfer Burkwyler, Wänglingen, Vnnder- und Oberboßhasel, Bürkenwiler und Vrnow, indenen beide Teilegewaltsami, bott vnd uerbott" zu haben vermeinen, wird festgesetzt, dass beide Par-teien dabei bleiben sollennauch lut des berürten Luchtempurgers". Betreffs Weide, Tratt undkieß" imHard, Nüffrer Holz und Bötzenhard werden die obgen. Schiedsleute endgiltig entscheiden. Tragende Bäumemögen der Abt und die seinen auf dem ihrigen, wo ihnen die Schaden thun oder es zu ihrem Nutzen ist,wohl abhauen, ausgenommen in Pronwäldern, auf Landstrassen und auf gemeinem Espan; sie mögen auchwegen derselben Gebot und Verbot thunvernemlich den iren vnd den, so in iren zwingen vnd bannensitzend, alz hoch vnd wie sy wollen", den Armenleuten des Grafen Jörg aber, die ausserhalb ihrer Zwingeund Banne gesessen sind, nur bis zu 10 ß $. Wer in des Gotteshauses Fronwäldern tragende Äpfel-,Bim- oder Kirschenbäume abhaut, den hat der Abt zu bestrafen. Der Abt und seine Armenleute mögenUntergänger nehmen und ihnen die Eide geben; wenn aber der Abt und seine Armenleute im Streite mitandern Anstössern ausserhalb des Gotteshauses Zwingen und Bannen eines Untergangs bedürfen, so sollensie 8 Tage zuvor einen Vogt oder Amtmann vom Hailgemperg, um ihnen die Untergänger zu ernennen unddiesen die Eide geben zu helfen, dazu berufen; erst wenn dieselben darauf nicht kommen, dürfen der Abtund seine Armenleute ihrerseits dies thun und den Untergang vollführen. Perg. Or. mit den beschädigtenSiegeln der Schiedsleute, des gen. Grafen und Abts. Donaueschingen. T.

5) 1469 zinstag vor Letare [März 7] vergleichen Hanns Virich von Stoffeln, Burkart von Jungingen,Ortolf von Höwdorf und Claus Payer, Bürgermeister zu Pfullendorf, Ludwigken Abt zu Salmenswiler undJörgen Grafen zu Werdemberg und zum Hailgenberg: Mit den Hundsleginen zu Burckwilr, Vrnow etc.soll es gehalten werden nach Inhalt des Berichts, der deshalb von Eggen von Eischach, Vlrichen Schilthernu. a. gemacht ist. Der geistlichen Gerichte wegen über die Armenleute soll es auch bei dem Bericht desNellenburgers bleiben. Die Salmenswiler Güter, die in Graf Jörgens Gerichten liegen, und ihre Bebauersollen vom Abte aus in den Gerichten, darin sie gelegen sind,gerechtfertigt" werden. Der Abt mag inseinen Gerichten einen Amtmann zur Wahrnehmung der niedern Gerichte haben, desgleichen mag Graf Jörgauch einen Amtmann da haben zur Wahrnehmung der hohen Gerichte. Kein Teil soll dem andern ohnedessen Vergönnen in seine Hölzer fahren und hauen. Perg. Or. mit den Siegeln Virichs von Stoffeln undOrtolfs von Höwdorf (24 mm D, IV A 2, Schild (gespalten, 1. 3 Heuliecher) aufgehängt an einem Bande;g . .ortolf. DO . treöorf). a. a. 0. T.

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