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1358.
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setzt ihr dafür mit dem Eeclit der sofortigen Nutzniessung folgende Thäler und Güter mit dem Gericht: dasfreie Haus und den freien Hof zu Bergegck mit dem Forst und dem Burgstall zu Eamstein und die dabeiliegenden Güter vorne an im Fischerbach und das Thal Röchbach und die Aecker, Matten, Holz und Feld„enzit Rochbacher Egcken vnder dem Hörn vor Äpplißberg, obnen im Äschbach, die och inn Röchbach ge-hörend, doch sol man 1 ß ^ geben von der Giselmatten, item den Äpplißberg mit aller zügehörd, daz talFischerbach, alle lüt vnd guter darinn gelägen, vnd Null, die hoff, mit aller zügehörd vnd alle die lüt vndguter, die zwischent beiden schneschmöltzinen in dem vmbkraiß vnd cirkel säshafft oder gelägen sind". DieZugehörde zum Pfandgut „facht an des tales im Fischerbach uff dem hosten Hörn fair Äpplisberg vnd gautder Egken nauch vß vnd vff ob dem Äpplißberg hin bis zu der Wisen Muren uff der Egken, vnd was dazwischend gelägen ist, daz gehöret alles zu dem Fischerbach vnder den selben stab. Vnd gaut von derWüsen Muren vnder in Kirchweg hin vber Jölißland den Waugrain uff, den Egkwäg ab zu dem WissenBüchlin vber Blankenacker hin bisß an den Altenweg dem füßpfad nauch, den Altenweg ab vber hin zwischentder Yssenhörtti den Hornbühel uff, den graut wider ab, der zücht an den Braiten Sumpftz, der lit in Roder-graben, vnd in Rodergassen da sol ain fogt von Fischerbach siezen im halbtail der gassen vnd sond riechtenwider Null uff hin, vnd gaut von Rodergassen den Stainü Bühel uff den Nullen vber den Egcken hin bissan den Schwertzenbach der schneschmeltzi nauch, ensit der Egken wider das Waldstainere tall usher vndgaut der Eggen nauch ussher biß herfür uff Horchher ebni ob dem Grimelsperg szwischent dem Waltstainertal vnd Fischerbach" Alle Leute, Mann und Frau, die in dem genannten Umkreis sitzen, sollen einen Fallverfallen sein von ihrer „husröche", es sollen auch alle Leute, die Erbgüter in dem genannten Umkreis haben,von der Erbschaft das Besthaupt an Vieh oder Gewand geben, den Fall soll die genannte Frau nach demLeibfall des Klosters Gengenbach nehmen. Es sollen alle Leute, die aus dem genannten Umkreis zu ihrenTagen kommen, der genannten Frau oder ihren Erben Gehorsam schwören. Zahlt Tamme von Ramstain dieSumme aus, so erlischt die Pfandschaft. König Karl gebietet bei einer Strafe von 100 M., halb an desReichs Kammer, halb an die Verletzte zu zahlen, die Frau an der Pfandschaft nicht zu irren.
Geben ze Nierberg, trüzehen hundert vnd fufzig vnd acht, an st. Andreß aubent, vnsers richsß imandern iar.
Das königliche Siegel sollte anhängen, der Siegelstreifen ist aber von ganz jungem Pergament und zeigtkeine Spur von ehemaliger Besiegelung. Die Urkunde selbst ist geschrieben in der zweiten Hälfte des 15. Jhdts.und ist demnach der Form nach eine Fälschung. Aber auch der Inhalt ist unzweifelhaft eine Fälschung. DasDatum 1358 kann nicht stimmen, da damals Karl IV. bereits Kaiser war, und als Jahr des Königtums 2 angegebenist. 1348 (des Reiches drittes Jahr) kann die Urkunde aber nicht ausgestellt sein, da er Nov. 28. noch in BautzenDez. 1. in Wittenberg war. 1347 (regni 2.) war allerdings Nov. 29. Karl IV. in Nürnberg (zu diesem Datum stelltsie auch Huber, Regesta Imperii VIII, 463). Die Schrift stimmt aber ganz genau mit der Band II, 96 mitgeteiltenUrkunde von 1318 überein, die sich ebenfalls als Original ausgiebt und sogar noch heute 2 ganz unzweifelhaft ächteSiegel trägt. Das Pergament dieser zweiten Urkunde ist so stark abradiert, dass keine Spur der alten Schrift mehr zusehen, in Folge dieser Behandlung ist aber die Schrift überall ausgelaufen, einzelne Worte, darunter der Name(Waltherus) des Abtes von Gengenbach, sind dann auf einer zweiten Rasur geschrieben. Diese zweite Urkunde erweistsich auch dadurch als Fälschung, dass das Siegel des Grafen Heinrich von Fürstenberg an dritter Stelle hängt, eshätte also trotz der im Allgemeinen streng eingehaltenen Anordnung der Siegel nach dem Range ausser dem Siegeldes Abtes Walther von Gengenbach noch einer der 5 Ritter sein Siegel vor das des Grafen von Fürstenberg hängenmüssen. Es ist also möglich, dass neben den beiden erhaltenen Siegel noch 5 von ganz andern Personen, als dieUrkunde aufzählt, angehangen haben. Auch bei der vorliegenden Urkunde kann das Pergament abradiert sein,die Schrift mit (gleicher Dinte) ist aber nicht so ausgelaufen, wie bei der eben beschriebenen Urkunde. Auch da-durch charakterisiert sich die Fälschung, dass nachträglich an Stelle der alten Faltung am unteren Rande, wo dasSiegel an Schnüren durch Schnürlöcher gezogen war, von denen eins ganz erhalten, eine neue umgeschlagen wurde.Der Zweck der Fälschung der beiden Urkunden ist wohl der : eine feste Begrenzung des Gebiets der Ramsteinerzu gewinnen. Ein Zweifel an ihrer Echtheit scheint nicht entstanden zu sein bis auf unser Jahrhundert. Vonbeiden Fälschungen ist auch ein Vidimus von 1573 vorhanden.
Perg. Fälschung Donaueschingen. S.
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