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5 (1885) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 700 - 1359
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1357.

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Haber und 1 'S ^, von Johans dem Keller, dem alten, und vom Huser je 1 ScheffelKernen, 1 Scheffel Haber und 10 ß ä\ und von Henni Peters \ Mut Kernen und1 | 2 Mut Haber jährlich erträgt, Frau Cecilien, seiner ehelichen Wirtin, Hainrichs sei.Tochter von Blumberg, der zu Tünoweschingen sesshaft war, um 12 M. S. SchafhuserGewichts an ihre Morgengabe zu versetzen, jedoch ausgenommen das Gericht, dasJohans sich und seinen Erben vorbehält, so dass gen. Frau und wer von ihren ErbenRecht zu ihrer Morgengabe hat, dieses Pfand bis zur Ablösung der 12 M. S. messensoll. Ueberlebt sie Johansen, so dürfen dessen Erben von ihr den Pfandschatz nurlösen, wennsi ir leben veränderti ze gotte ald ze der weite", stirbt sie unverändert,so können Johans Erben von den ihrigen denselben lösen. Wollen sie das aber indiesem Falle thun oder bei Lebzeiten der Frau Cecilien, so müssen sie mit diesemPfandschatz auch denjenigen lösen, den Johans ihr für 18 M. S. an ihrer Morgengabeauf andern Gütern versetzt hat. Lösen sie auf oder vor st. Walpurgs Tag ze ingan-dem Maien, so folgt ihnen mit dem Pfandschatz der Nutzen, den die Güter oder dieVogtrechte dieses künftige Jahr gelten, lösen sie aber nach diesem Tage, so fälltgen. Nutzen an Frau Cecilien oder ihre Erben. Will sie und ihre Erben aber dasSilber von Johans Erben nicht nehmen, wenn diese gerne die Lösung thäten, sosollen sie dasselbe alles in die Münze zu Schafhusen legen,also das es ir ald irenerben da warte", und das jenen verkünden, dann ist das gen. Pfand ledig. Diese Ver-pfändung geschieht mit Genehmigung Friderichs Bikken von Almeshouen und Hainrichs,seines Bruders, die an gen. Vogtrecht zu Husen über die Widern und die vorgen.Güter auch Teil haben.

Geben 1357, an dem neusten fritag nach st. Michahels tag.

Die Siegel des Ausstellers, Johans, Friderich Bikken und Hainrichs von Almeshouen fehlen.Perg. Or. Donaueschingen.

1351, Okt. 11.

Prag.

55l a . Karolus IV. Heinrico Constantiensi episcopo iura et possessiones ecclesiae

eiusdem confirmat, inter quas nominat ad usus canonicorum pertinentes etiamcur-tim in Bollen cum capella. curtim in Hawsen, ecclesiam cum decimis".

Datum Präge 1357., indictione 10., 5. idus Octobris, regnorum nostrorumanno 12., imperii vero 3.

Winkelmann, Acta imperii inedita U, 533 (nach Perg. Or. Karlsruhe).

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