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5 (1885) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 700 - 1359
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1349.

diesen nicht behülflich sein zu müssen, so sollen sie unverzüglich vor den Vogt jenerStadt gehen und nach dessen Geheiss handeln. Diethelm und Anna haben auch inihren Eid eingeschlossen, dass weder sie noch ihre Erben Hüfingen verkaufen oderverpfänden wollen, wenn die Käufer diesen Vertrag nicht genau mit übernehmen.Es muss auch jeder Erbe, wenn er zu den Tagen kommt, sich verbinden, diesen Ver-trag zu halten.

Geben ze Vilingen, an dem nehsten fritag vor Mitervasten, 1349.

Das Siegel Diethelms (28 mm D., IV C, im Schilde Feh. Helm mit Decke und Pferdekopf; S'. DIET-ELMI. D . BLVMBERG . MEL ..'.), mit dem seine Ehewirtin und die Bürger von Hüfingen, weil sie keineigenes Siegel hahen, zufrieden sind.

Perg. Or. Villingen. S.

1) Den entsprechenden Eevers der Anna von Blumenberg s. Band DI, No. 270.

2) 1356, Aug. 10. Hüfingen. Johanns von Blumenberg, der jüngere, Ritter, Rudolf und Albrehtvon Blumenberg, Gebrüder, Söhne des Herrn Rudolf sei. von Blumenberg, und Cünrat von Blumenberg, Ritter,Herrn Albrehtes sei. Sohn von Blumenberg, erneuern mit den Bürgern von Hüfingen gegenüber dem HerzogAlbreht von Österreich den Vertag über das Oeffnungsrecht u. s. w. der Stadt Hüfingen von 1349, März 20.,dessen Bestimmungen sie genau wiederholen. Gegeben ze Hüffingen, an st. Laurentius tag, 1356. Die Siegelder 4 Blümenberger, die für sich und die Stadt Hüfingen siegeln, welche kein Siegel hat. Alle 4 Siegelvon gleicher Form, doch von verschiedenen Stempelschneidern: alle 33 mm D., nur das Rudolfs 37 mm D., IVA 2. Siegelfeld bei Rudolf gegittert, bei Albrecht und Konrad mit Blättern geziert, bei Johans glatt. ImSchilde Blumberger Wappen. Umschriften: 1) Johanns (wie an No. 343, 2). 2) Rudolfs (s. Abbild. No. 82).

3) Albrechts : f S'. ALB'. D'. BLVMENB'G. TVNIOR. 4) Konrads (wie an No. 343, 2): f S..........

BLVMBERG . MDL .). Perg. Or. Villingen. S.

1349, März 27.

498. Die Grafen Eberhard und Heinrich von Werdenberg, Gebrüder, teilen ihr Erbe. Dasselbe wird in

zwei Teile zerlegt, zum zweiten Teile gehört unter anderem auch die Herrschaft Trochtelfingen. Diesenzweiten Teil nimmt der erstgenannte, obwohl ihm als ältesten der erste Teil gebührt hätte. Die erledigtenMann- und Zinslehen leiht der älteste der Familie, der Nutzen derselben aber ist beiden Brüdern gemeinsam.Wenn deren Schwester, die von Fürstenberg, ihrer Mutter sei. Gut anspricht, so soll ihr das, was ihr nachRecht gebührt, von beiden Brüdern bezahlt werden. Stirbt einer der beiden ohne männliche Leibeserben,so erbt ihn der Ueberlebende, doch hat derselbe nach der Freunde Ausspruch und nach Ehren für etwaigeTöchter seines Bruders zu sorgen und dem letztern ein Seelgeding zu verschaffen.Geben 1349, freitag nach Lätare.

Auszug aus einer jetzt verschollenen Urkunde des Ulmer Stadtarchivs bei Vanotti, Geschichte der Grafenvon Montfort und Werdenberg 370.

1349, Mai 12. oder 19.

Bettmaringen.

499, Heinric (sie) der Müller von Oberneggingen, gesessen auf des Gotteshauses von

St. Blasi alter Mühle, die in dessen Hof zu Oberneggingen gehört, giebt zu Betme-