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5 (1885) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 700 - 1359
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1349.

1349, Jan. 21.495. Judenverbrennung in Messkirch.

Anno domini 1349., 12. kalendas Februarii, concremati sunt Judei in Messkilch.Heinricus de Diessenhofen bei Böhmer, Fontes rer. German. IV, 70.

1349, Febr. 10.

Petershausen.

496. Johans, Abt des Gotteshauses zu Petershusen, beurkundet: In dem Streite um

den Maierhof zu Schügendorf zwischen der Priorin und den Konventfrauen zu Zo-ningen zu Costentz einer- und Frau Adelhait der Nierin, Maierin zu Schügendorf,seiner Leibeigenen, andererseits nahmen die erstem Rudolfen von Sol und BurkartenKemlin, Bürger zu Costentz, und Adelhait Nierin mit ihrem Sohne Jacob ihn undWalther den Ptister von Petershusen zu Schiedleuten, zu gemainem Manne aberwurde genommen Herr Cuurat Vnderschopf, Chorherr zu St. Steffan. Letzterer ent-schied, da die Schiedleute darüber stössig wurden, allein, dass die Maierin und ihreKinder und Freunde den gen. Frauen den Hof aufzugeben haben, was dieselbenauch thaten. Ferner haben sie alle Zugehörden des Hofes zu offenbaren und denHof zu rechter Zeit erberlich zubehabren". Den Frauen von Zouingen und derMaierin bleibendes houes vnd des landes reht behalten von samen reht ald zinsreht". Die Maierin soll auf dem Hofe bleiben lassen Holz, Stroh, Heu und was aufihm ist und ihm gehört nach des Hofes und des Landes Recht. Sie ist ledig vonallen bis auf diesen Tag versessenen Zinsen, es seien Pfenning, Korn, Wachs, Gänseoder Hühner. Was die in den Hof gehörigenrütilehen" betrifft, so soll jedem Teileauf Grund eines von Götzen, dem Knechte Albrechts von Regnoltzwile, zu fällendenSpruches sein Recht behalten sein; es ist den Konventfrauen aber behalten, nach-zuweisen, dass dieserütilehen" ihnen gehören. Beschädigen die Maierin und dieihrigen trotz ihres Eides die gen. Frauen irgendwie, und können das die letzternmit zwei Mannen oder einem Manne und einer Frau beweisen , so wird ihnen derAbt von Petershusen darin helfen, als ob es einem Manne oder Amtmanne seinesGotteshauses beschehen wäre; die Frauen dürfen aber auch jeden, der sie hierinkränkt, ungeirrt vom Abte darum strafen; der Abt ist der Maierin und den ihrigengegen dieselben in keiner Weise beholfen.

Geben ze Petershusen, 1349, an dem nahsten zinstag nah st. Agten tag.