Druckschrift 
Die Heberegister des Klosters Ueberwasser und des Stiftes St. Mauritz
Entstehung
Seite
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schrift abgedruckt. Ihm folgt unter C das Heberegister ausdem weissen Buche mit den Aenderungen, welche nach demroten Buche der Besitz des Stiftes bis 1493 erlitten hatte;sodann unter D die Beschreibung der Stiftsgüter nebst urkund-lichen Mitteilungen über dieselben, ebenfalls nach dem rotenBuche. Für Abschnitte hier, welche allgemeinere Ausführun-gen, nicht topographische oder geschichtliche Einzelangabenenthalten, ist kleinerer Druck gewählt. In den Anmerkungensind Auszüge aus den Lehnbriefen u. anderen Urkunden,welche das rote Buch in seinem späteren Teile enthält, sowieaus dem oben S. 110 Anm. 2 angeführten Buche zur Erläu-terung beigefügt. Wie das Stück B, so waren auch StückC u. D bislang ungedruckt.

e) Ein Bruchstück eines Heberegister des Stifts, welchesmit den Einkünften einer Vikarie des Stifts anhebt, ist ineiner Papierhandschrift des 14. Jahrhunderts im StaatsarchivMünster Mscr. VII. 1005 p. 117 erhalten. Die Blättersind 21 cm breit und 29,5 cm lang; das Wasserzeichen bil-den 2 über einander stehende Kreise von gleicher Grösse, durchderen Mitte ein über die Kreise hinausragender vertikalerStrich geht, dessen Enden je ein liegendes Kreuz durch-schneidet. Die Handschrift sie zeigt kräftige Züge inschwarzbrauner Dinte enthält weiterhin v. S. 2041*)Abschriften von Urkunden (Kapitelsbeschlüssen 2 ), Kauf- u.Pfandbriefen) aus der Zeit v. 12051379. Sie scheint dem-nach ein Bruchstück eines Stiftskopiars aus dem Ende des14. Jahrhunderts zu sein. Die Schrift weiset ebenfalls aufjene Zeit hin. Die Urschrift des Heberegisters mag über 100Jahre älter sein, sofern in demselben nur von den PfarrenWarendorf u. Ahlen, nicht aber von einer alten oder neuenPfarre dort Kede ist. Zwischen den einzelnen Abschnittendes Begisters (Hdschr.e") ist für Nachtragungen freier Baumgelassen. Eine 2. Hand hat da teils mit schwärzlicher, teilsmit brauner Dinte, eine 3. (dicke, breite Züge) in blasser,

1) S. 18 u. 19 sind unbeschrieben. 2) Darunter S. 25 ff. dasstatutum Alexandrinum vom Jahre 1299.

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